Überstunden: Arbeitnehmer trägt die Beweislast

Das Thema Überstunden ist ein Dauerbrenner in der Betriebsratsarbeit. Dabei geht es oft darum, ob der Arbeitgeber überhaupt Überstunden anordnen kann, und wenn ja, wie diese zu vergüten sind. In puncto Vergütung müssen Arbeitnehmer jetzt mehr Einsatz zeigen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Überstunden nicht zwangsläufig zu einem Vergütungsanspruch führen (Urteil vom 26.5.2006, Az. 9 Sa 711/05). Maßgeblich für die Vergütung von Überstunden ist danach, dass ein Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die Überstunden angeordnet wurden oder betriebsnotwendig waren.
Ein Arbeitnehmer hatte behauptet, während einer Zeit von 3 Monaten zahlreiche Überstunden geleistet zu haben. Schriftliche Nachweise dafür hatte er nicht. Der Arbeitgeber wollte die Extraarbeit nicht bezahlen und machte geltend, mit dem Arbeitnehmer einen so genannten Monatspauschallohn vereinbart zu haben.

Arbeitnehmer muss Nachweis erbringen
Die Richter, die sich letztlich mit dem Fall beschäftigten, kippten die Klage, weil der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass der Arbeitgeber die Überstunden überhaupt angeordnet hatte.
Beachten Sie: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn

  • es sich um einen dringenden Notfall aus betrieblicher Sicht handelt oder
  • die Bereitschaft zur Leistung bereits im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung festgelegt ist.

Zudem müssen die Überstunden vom Arbeitgeber rechtzeitig (in der Regel eine Woche vorher) angeordnet werden. Ausnahmen davon können gelten, wenn es sich einem Arbeitnehmer geradezu aufdrängt, dass Überstunden aus betrieblichen Gründen geboten sind. Für diese Fälle ist jedoch nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer beweispflichtig.