Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Getreu diesem alten Spruch, können Sie grundsätzlich für alle Arbeitnehmer oder nur für Einzelpersonen verlangen, dass Ihnen bereits für den ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Das Gesetz sieht zwar vor, dass dies erst am vierten Krankheitstag erforderlich ist. Im Ergebnis bedeutet das dann, dass der Gesetzgeber für die ersten drei Tage die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorschreibt.
Aber wie gesagt, Sie können das auch ändern. Dazu müssen Sie aktiv werden. Sinnvoll ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, die zum Beispiel wie folgt lauten könnte:
Der Mitarbeiter ist im Falle der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Weiter sollten Sie entweder bereits im Arbeitsvertrag oder durch eine betriebliche Anweisung festlegen, wem ein Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu informieren hat. Im Normalfall muss der Arbeitnehmer – unabhängig von der Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren.
D. h. im Klartext: Sobald der Mitarbeiter weiß, dass er wegen Krankheit ausfällt, muss er Sie so schnell wie möglich darüber informieren, also zum Beispiel per Telefon. Legen Sie fest, wie und vor allem an wen diese Meldung zu erfolgen hat. Wichtig: Zu informieren ist der Arbeitgeber. Die Information eines Kollegen reicht grundsätzlich nicht.
Gutes Mittel: Die Kürzung von Sondervergütungen
Wenn Sie Sondervergütungen wie zum Beispiel ein 13. Monatsgehalt auf Basis des Arbeitsvertrages zahlen, können Sie diese für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit anteilig kürzen. Dazu benötigen Sie eine ausdrückliche Grundlage im Arbeitsvertrag.
Bezeichnen Sie dabei die zu kürzende Sondervergütung ausdrücklich im Arbeitsvertrag (z. B. „das nach § 3 dieses Arbeitsvertrages zu zahlende Urlaubsgeld …“). Es gibt allerdings eine Obergrenze. Sie dürfen für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit maximal 25 % des im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag anfallenden Verdienstes kürzen (§ 4a Entgeltfortzahlungsgesetz).
So rechnen Sie
Das klingt komplizierter als es ist. Addieren Sie sämtliche Zahlungen, die Sie im Laufe des Jahres an den Arbeitnehmer leisten. Teilen Sie dies durch seine Arbeitstage. So haben Sie den durchschnittlichen Verdienst pro Arbeitstag im Jahr. Die Kürzung darf nun maximal ein Viertel dieses Tagessatzes pro Arbeitstag betragen.
Nutzen Sie das Instrument der Kontrolluntersuchung
Bei häufigen Erkrankungen einzelner Arbeitnehmer oder sonst verdächtigen Begleiterscheinungen, wie zum Beispiel die häufige Erkrankung an einem Montag, können Sie eine Kontrolluntersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) verlangen. Wenden Sie sich dazu an die Krankenkasse.
Neben den Ergebnissen dieser Untersuchung hat dieses Vorgehen durchaus abschreckende Wirkung auf potenzielle Blaumacher. Diese sehen so, dass Sie sich als Arbeitgeber nicht alles gefallen lassen und Krankmeldungen bei Bedarf kritisch hinterfragen.
Nun schicken Sie aber bitte nicht gleich jeden Mitarbeiter, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, zum MDK. Nutzen Sie dieses Instrument nur dann, wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglicherweise zu Unrecht ausgestellt wurde. Mögliche Anhaltspunkte dafür sind:
- häufige Erkrankungen im Zusammenhang mit Wochenenden oder Brückentagen,
- Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von ständig wechselnden Ärzten,
- Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmittelbar nach einem Streit mit dem Vorgesetzten,
- der Mitarbeiter hatte für die Tage, für die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, Urlaub verlangt, diesen aber nicht erhalten.
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