Was Sie bei der Entgeltfortzahlung zum Anspruchsende wissen sollten

Grundsätzlich ist bei der Entgeltfortzahlung die Berechnung des Anspruchsendes relativ einfach. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Sie sechs Wochen lang zahlen. Falls der Mitarbeiter anschließend erneut wegen derselben Krankheit ausfällt, sieht § 3 EFZG eine Regelung vor. Was aber gilt, wenn eine zweite Krankheit den Grund für die Arbeitsunfähigkeit darstellt?

Unproblematisch ist noch die Situation, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit erst im Anschluss an die erste Arbeitsunfähigkeit entsteht. Dann hat der Mitarbeiter auch wegen der zweiten Arbeitsunfähigkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch wieder mit einem Anspruchsende von sechs Wochen. Ob ein Tag oder z. B. drei Monate zwischen den Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit liegen, spielt dabei keine Rolle.

Das Vorstehende gilt, wenn der Mitarbeiter zwischen der Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Krankheit und wegen der zweiten Krankheit arbeitsfähig war. Es reicht eine Arbeitsfähigkeit von nur wenigen Stunden.

Entgeltfortzahlung bei zweiter Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit
Anders sind die Entgeltfortzahlung und das Anspruchsende bei einer zweiten Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit zu werten. Hier greift zu Ihren Gunsten als Arbeitgeber der vom BAG entwickelte sog. "Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls". Das bedeutet im Klartext für Sie: Wird der Mitarbeiter während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer zweiten Erkrankung zusätzlich arbeitsunfähig, so bleibt es für die Entgeltfortzahlung beim Anspruchsende von sechs Wochen.

Beispiel: Ihr Mitarbeiter Hans H. ist im Juni und Juli 2011 für insgesamt sechs Wochen wegen einer Knieverletzung arbeitsunfähig und erhält in dieser Zeit Entgeltfortzahlung von Ihnen. Nach fünf Wochen und drei Tagen – also kurz vor Anspruchsende – überreicht er Ihnen eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Aus dieser ergibt sich, dass er ab sofort für weitere zwei Wochen wegen einer Bronchialerkrankung arbeitsunfähig ist.

Hier haben Sie Glück gehabt, die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert nichts. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalles bleibt es für die Entgeltfortzahlung beim bisherigen Anspruchsende. Sechs Wochen nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit ist Schluss mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die neue Arbeitsunfähigkeit führt also nicht zu einer Verlängerung des Anspruchs.