Überlegen Sie dazu genau, ob Sie grundsätzlich darauf bestehen müssen, bereits für den ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit den gelben Schein, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, zu bekommen. Denn Sie zwingen Ihren Mitarbeiter damit dazu, bereits am ersten Tag einer möglichen Erkrankung zum Arzt zu gehen. Und nicht selten wird der Mitarbeiter dann erst einmal bis zum Ende der Woche krankgeschrieben.
Auf der anderen Seite gibt es viele Mitarbeiter, die sich bereits nach wenigen Tagen Erholung zuhause wieder am Arbeitsplatz einfinden. Dies allerdings nur, wenn sie nicht bis zum Ende der Woche krankgeschrieben sind.
Beispiel: Ihre Sekretärin Sandra M. ist am Montag wegen einer Erkältung erkrankt. Wenn Sie auf den gelben Schein bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bestehen, geht Frau M. bereits am Montag zum Arzt und wird eventuell bis einschließlich Freitag krankgeschrieben. Anders, wenn Ihnen zunächst die bloße Information Ihrer Mitarbeiterin reicht, dass sie erkrankt ist. Dann kann es gut sein, dass sie bereits am Mittwoch wieder am Arbeitsplatz erscheint.
Ähnlich sieht es auch der Gesetzgeber, wenn er im Entgeltfortzahlungsgesetz vorschreibt, dass die Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert.
Allerdings gibt der Gesetzgeber Ihnen auch die Möglichkeit, die Vorlage des gelben Scheines bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Das können Sie entweder grundsätzlich machen, oder aber bei einzelnen Arbeitnehmern, die wegen häufiger kurzer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit besonders aufgefallen sind.
Fazit: Überlegen Sie genau, ob Sie Ihre möglicherweise nur leicht erkrankten Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt treiben wollen. Gerade bei leichten Erkrankungen besteht da das große Risiko, dass sich längere Fehlzeiten ergeben, als eigentlich erforderlich.
Viele Arbeitgeber haben gute Erfahrungen damit gemacht, zunächst bei allen Arbeitnehmern auf die Vorlage des gelben Scheines bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verzichten und also den gesetzlichen Normalfall anzunehmen. Beobachten Sie aber dann das Krankheitsverhalten Ihrer Mitarbeiter.
Selbstverständlich müssen Ihre Mitarbeiter auch ohne die Verpflichtung, den gelben Schein gleich am Anfang vorzulegen, Meldepflichten beachten. Ihre Mitarbeiter müssen Sie also unverzüglich, d.h. sobald sie wissen, dass sie nicht zur Arbeit kommen können, informieren. Diese Meldepflicht hat mit der Vorlage des gelben Scheins nichts zu tun.
Fallen einzelne Mitarbeiter dadurch auf, dass sie besonders häufig nur so wenige Tage erkrankt sind, dass die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erforderlich ist, so sollten Sie aktiv werden. Fordern Sie von diesen Mitarbeitern gezielt, dass in Zukunft Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Aus Dokumentationsgründen sollten Sie dies schriftlich fordern.
Formulierungsbeispiel:
Hiermit fordern wir Sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz auf, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Zukunft bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Ihre Verpflichtung, uns unverzüglich über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu informieren, bleibt hiervon unberührt.