Arbeitnehmer hat Skiunfall – Das sind Ihre Rechte als Arbeitgeber

Das Entgeltfortzahlungsgesetz gewährt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit. Nun könnte man daher meinen, dass im Zusammenhang mit Sportunfällen nie ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestünde, weil der Arbeitnehmer den Sport ja freiwillig ausübe und daher auch eine dadurch eventuell entstehende Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Das machen die Gerichte aber zu Recht nicht mit, denn schließlich ist zwar die Sportausübung freiwillig, nicht aber die Verletzung.

Skiunfall und selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit

Im Zusammenhang mit Sportunfällen wird dabei nur bei wenigen Extremsportarten eine Ausnahme gemacht. Soweit ersichtlich ist für die Wintersportarten nicht gerichtlich entschieden, dass diese so gefährlich sind, dass alleine ihre Ausübung schon dazu führt, dass die durch einen Skiunfall ausgelöste Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet gilt und damit der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen ist.

Allerdings kommen Sie eventuell im konkreten Einzelfall aus der Entgeltfortzahlungspflicht bei einem Skiunfall heraus. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die üblichen Sicherheitsvorschriften und Regeln grob missachtet. Auch eine mangelhafte Ausrüstung kann zu einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit führen. Allerdings besteht für den Wintersport keine Helmpflicht. Verletzt sich der Mitarbeiter daher durch einen Sturz am Kopf, so wird man nicht ohne Weiteres von einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit ausgehen können.

Denkbar ist auch, dass die Arbeitsunfähigkeit durch den Skiunfall selbstverschuldet ist, wenn der Arbeitnehmer stark alkoholisiert eine Abfahrt unternimmt und sich dabei verletzt. Zumindest für den Straßenverkehr ist anerkannt, dass Unfälle aufgrund von Alkoholmissbrauch zu einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit und damit zu einer Verhinderung des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen. Hier wird es für Sie in der Regel aber ein Beweisproblem geben. In den wenigsten Fällen wird ihr Mitarbeiter Ihnen mitteilen, dass er stark angetrunken war und dass es deshalb zu dem Skiunfall kam. 

Anhaltspunkte für eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegen auch vor, wenn der Arbeitnehmer abseits der markierten Pisten unterwegs war. Hier wird es auf die konkrete Situation im Einzelfall ankommen, ob man von einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit sprechen kann.

Ein häufiges Problem ist, dass Arbeitnehmer sportlich nicht ausreichend trainiert sind und es daher zu Verletzungen kommt. Zumindest für den Bereich des Fußballsports ist es anerkannt, dass die Mitwirkung an einem Spiel ohne ausreichendes Training nicht zu einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit führen soll. Überträgt man diese Grundsätze auf den Wintersport, so wird allein fehlende sportliche Fitness nicht zu einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit führen.

Wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in den Skiunfall verwickelt war

Ähnlich wie bei einem Verkehrsunfall haben Sie gegen den Verursacher einen Ersatzanspruch, wenn Ihr Arbeitnehmer schuldlos in einen Skiunfall verwickelt war. Kam es dadurch zur Arbeitsunfähigkeit, so können Sie die geleistete Entgeltfortzahlung von dem Verursacher zurückverlangen. Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet, Ihnen die dazu notwendigen Angaben zum Beispiel über Name und Adresse des Verursachers zu machen.

Die Meldepflichten des Arbeitnehmers nach einem Skiunfall

Verletzt sich ein Arbeitnehmer während des Winterurlaubs bei einem Skiunfall und wird er dadurch arbeitsunfähig, so ist er trotz des Urlaubs verpflichtet, Sie unverzüglich zu informieren. Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, Ihnen die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten haben Sie zu tragen.

Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Zwar gelten die während des Urlaubs wegen des Skiunfalls eingetretenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaub, nur kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht einfach eigenmächtig um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängern. Er hat sich vielmehr (so er dann wieder arbeitsfähig ist) wie vorgesehen am Arbeitsplatz zu melden. Wann er die Urlaubstage nachholen darf, wird im Rahmen einer neuen Urlaubsgewährung durch Sie entschieden. Dafür gelten die allgemeinen Grundsätze.