Skiunfall: Wann Unfallversicherung zahlen muss

Ein Skiunfall ist meist schmerzhaft. Aber nicht alles, was im allgemeinen Verständnis als Unfall wahrgenommen wird, gilt auch im Sinne der Versicherung als Unfall. Gemäß Definition muss bei einem Unfall ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" vorliegen. Was darunter zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt.

Folgendes war passiert: Ein Skifahrer hatte sich bei einem Sturz auf den Boden an der linken Schulter so erheblich verletzt, dass er teilinvalide wurde. Ein Ausweichmanöver, mit dem der Skifahrer einen Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer vermeiden konnte, endete in dem unglücklichen Sturz. Der Skifahrer war unfallversichert und reichte den Fall bei seiner Versicherung ein.

Skiunfall ohne äußere Einwirkung nicht versichert

Die Unfallversicherung wollte für den Skiunfall aber nicht zahlen. Begründung: Der Mann sei ohne äußere Einwirkung auf dem Skihang gestürzt und habe sich dabei verletzt. Die Verletzung sei damit keine Folge einer Einwirkung von außen. Vielmehr sei der Sturz die Folge einer "Eigenbewegung" des Freizeitsportlers gewesen.

Damit wollte sich der Skifahrer nicht zufriedengeben und reichte Klage ein. Zwei Instanzen, das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle, wiesen die Klage ab. Der Skifahrer blieb hartnäckig und zog mit seinem Skiunfall vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der hat entschieden: Entscheidend ist, dass die Verletzung von außen herbeigeführt wurde – und nicht die Umstände, die etwa zu einem Sturz geführt haben (AZ: IV ZR 29/09).

Aufprall beim Skiunfall ist äußere Einwirkung

Die Schulterverletzung war laut Urteil eine Folge des Aufpralls auf den Boden und damit eine unmittelbare Ursache der Gesundheitsschädigung. Den Aufprall sah der BGH als die notwendige Einwirkung von außen. So erkennt das oberste Zivilgericht an, dass nicht die Eigenbewegung des Skifahrers Auslöser der Verletzung war, sondern eben der schmerzhafte Kontakt mit der Skipiste. Der Skifahrer darf nun auf Leistungen durch seine Versicherung hoffen.

Zum Hintergrund: Verletzungen durch Eigenbewegung sind in der Regel von der Unfallversicherung ausgeschlossen, es sei denn sie werden gesondert versichert. Dasselbe gilt für "erhöhte Kraftanstrengung". Wenn ein Versicherungsnehmer sich dadurch etwa Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrt oder reißt, sind diese Verletzungen nur versichert, wenn dies im Unfallversicherungsvertrag gesondert aufgeführt ist.

experto.de meint: Vor allem Freizeit-Sportler sollten möglichst "Eigenbewegungen" und "erhöhte Kraftanstrengung" in der Unfallversicherung mitversichern. Streit nach einem Unfall lässt sich damit vermeiden.