Wann Sie berechtigte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit haben können

Der "gelbe Schein" (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) hat im betrieblichen Alltag eine hohe Bedeutung. Sie belegt erst einmal, dass ein Mitarbeiter arbeitsunfähig ist. Wenn ernsthafte, auf Tatsachen beruhende, Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, muss der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit aber komplett nachweisen. Wann kann die Arbeitsunfähigkeit zweifelhaft sein?

Die Arbeitsunfähigkeit ist angedroht

Immer dann, wenn ein Mitarbeiter nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten eine Arbeitsunfähigkeit ankündigt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass diese tatsächlich vorliegt. Ein Klassiker insoweit ist der vorhergehende Streit über einen Urlaubsantrag.

Häufiger Arztwechsel

Sie können der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar nicht die Diagnose, wohl aber den Namen des Arztes entnehmen. Stellen Sie fest, dass Ihnen häufig von einem Mitarbeiter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte vorgelegt werden, kann dies ein Indiz für ein "Ärzte-Hopping" sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um verschiedene Ärzte einer Fachrichtung, also z. B. mehrere Allgemeinärzte, handelt. Der Verdacht, man suche immer einen neuen Arzt, der einen krank schreibt, kann sich dann aufdrängen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Untersuchung

So mancher Mitarbeiter hat sich schon um Kopf und Kragen geredet. Wenn Sie erfahren, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entweder nur aufgrund einer telefonischen Beratung oder ganz ohne Beratung, nur auf Wunsch des Mitarbeiters, erstellt wurde, sollten Sie die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln. Denn ohne Diagnose vor Ort ist die sorgfältige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur sehr schwer vorstellbar.

Rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vorsichtig sollten Sie auch bei rückdatierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sein, die in der Praxis immer wieder ausgestellt werden.

Dabei heißt es in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003, zuletzt geändert am 19. September 2006 in
§ 5 Absatz 3:

Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Das bedeutet, dass eine längere Rückdatierung nur in wenigen Ausnahmefällen und unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt ist. Die angeblich seit mehr als zwei Tagen bestehende Arbeitsunfähigkeit muss auch im Nachhinein aufgrund einer besonderen Art oder Schwere der Erkrankung klinisch begründbar und objektiv nachvollziehbar sein. Zumindest für die Tage vor dem eigentlichen Ausstellungsdatum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dürfen Sie daher in vielen Fällen durchaus Zweifel an der Korrektheit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben.

Körperliche Anstrengungen

Ein weiteres Indiz für eine unzutreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Erkenntnisse über Aktivitäten des erkrankten Mitarbeiters während der Arbeitsunfähigkeit sein. Zwar ist niemand verpflichtet, aufgrund der Krankschreibung das Bett zu hüten. Allerdings ist der Mitarbeiter schon verpflichtet, sich gesundheitsfördernd zu verhalten.

Beispiel: Maurermeister Hans Baumeister ist arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber stellt zufällig fest, dass Hans Baumeister während der Arbeitsunfähigkeit auf der privaten Baustelle eines Freundes aushilft. Hier darf der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben. Das gleiche gilt, wenn er seinen Mitarbeiter zum Beispiel dabei beobachtet, dass er körperlich anstrengende Gartenarbeiten in dem eigenen Garten ausübt.

Nebenjob und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind auch angebracht, wenn der Mitarbeiter trotz Vorliegens eines gelben Scheins einen Nebenjob ausübt.

Arbeitsunfähigkeit nach Urlaub

Im Zusammenhang mit dem Urlaub gibt es zwei klassische Gründe, bei denen Sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben können. So darf man schon einmal nachfragen, wenn beide (Ehe-) Partner direkt im Anschluss an den Urlaub arbeitsunfähig erkrankt sind. Das kann natürlich tatsächlich vorkommen, zum Beispiel wenn beide an einer Lebensmittelvergiftung im Urlaub erkrankt sind.

Hellhörig werden sollten Sie insbesondere dann, wenn dies öfter passiert. Ähnliches gilt dann, wenn bei ausländischen Arbeitnehmern, die ihren Urlaub dazu genutzt haben, die Heimreise anzutreten, regelmäßig bereits aus dem Heimatland eine Arbeitsunfähigkeit gemeldet wird.

Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK

Bei bestehenden Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber über die Krankenkasse eine Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) veranlassen, § 275 SGB V. Der MDK wird den Mitarbeiter in der Regel zu einem Termin einladen. Nimmt der Mitarbeiter diesem Termin ohne ausreichende Begründung nicht wahr, so darf man schon Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben.