In dem Fall ging es um die fristlose Kündigung eines Dachdeckers. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") vorzulegen ist. Der Arbeitgeber hatte damit die gesetzlichen Anforderungen verschärft.
Das sind die gesetzlichen Melde- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit
Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen muss (§ 5 EFZG). Das Gesetz sieht aber weiter ausdrücklich vor, dass Sie die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher verlangen dürfen. Das können Sie entweder generell für alle Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen machen oder aber auch bezogen auf einzelne Mitarbeiter.
Unabhängig von der Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der Mitarbeiter aber in jedem Fall verpflichtet, Sie unverzüglich zu informieren, wenn er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen kann. Diese Information brauchen Sie schließlich dringend, um die Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen zu organisieren und auf den Arbeitsausfall zu reagieren.
Verstößt die Mitarbeiter gegen entsprechende Anweisungen, so ist das ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Im Normalfall rechtfertigt der erste Verstoß gegen den Arbeitsvertrag aber keine Kündigung, vor allem keine fristlose Kündigung. Erforderlich ist vielmehr eine vorhergehende vergebliche Abmahnung.
Genau diese Abmahnung lag im Fall des Dachdeckers vor. Er fehlte an zwei hintereinander liegenden Tagen unentschuldigt bei der Arbeit und erhielt deshalb eine Abmahnung wegen fehlender Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Da diese im Vertrag zulässigerweise bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gefordert war, verstieß der Dachdecker dadurch gegen seinen Arbeitsvertrag.
Obwohl er bereits abgemahnt war, erschien der Dachdecker auch an folgendem Tag unentschuldigt nicht zur Arbeit. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte er nicht vor. Und das war der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber genug hatte.
Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Dachdecker fristlos. Gegen diese Kündigung klagte der Dachdecker. Die Richter beim Landesarbeitsgericht gaben aber letztendlich dem Arbeitgeber Recht und bestätigten die fristlose Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 10 Sa 593/11).
Abwarten der Kündigungsfrist war unzumutbar
Die Richter gingen davon aus, dass dem Arbeitgeber durch die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, trotz Abmahnung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, das Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wird.
Eine fristlose Kündigung ist nach Ansicht des Gerichts dann gerechtfertigt, wenn einerseits eine Abmahnung vorliegt und andererseits erschwerende Umstände hinzukommen, die das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Solche erschwerenden Umstände sah das Gericht in der hartnäckigen und uneinsichtigen Verletzung des Arbeitsvertrages, da der Dachdecker trotz Abmahnung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte.
Das bedeutet für Sie
Die Richter hatten hier Verständnis für die Organisationsprobleme des Arbeitgebers. Gleichwohl ist es Ihre Aufgabe, die Tatsachen nachzuweisen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Besonders wichtig ist also, dass Sie die erschwerenden Umstände nachweisen können.
Achten Sie deshalb beim Ausspruch der Abmahnung strikt darauf, dass diese mit Datum und Uhrzeit das Fehlverhalten dokumentieren. Denn von besonderer Bedeutung dürfte im Fall des LAG Rheinland-Pfalz gewesen sein, dass eine ganz enge zeitliche Nähe zwischen Abmahnung und erneutem Fehlverhalten vorlag.
Es ist zu vermuten, dass die Richter weniger deutlich gewesen wären, wenn zwischen Abmahnung und erneutem Fehlen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Tatzeitraum gelegen hätte. Ob die fristlose Kündigung dann noch bestätigt worden wäre, darf bezweifelt werden.
Achten Sie daher bei jeder fristlosen Kündigung darauf, dass Sie hilfsweise eine fristgemäße Kündigung aussprechen. Für den Fall, dass die Richter dann das Abwarten der Kündigungsfrist nicht als unzumutbar ansehen, haben Sie wenigstens noch eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen.