Drei wichtigste Tipps gegen Fehlzeiten

Mitarbeiter, die oft ausfallen, sind auch für Sie als Arbeitgeber ein Problem. Kennen Sie dann schon die wichtigsten Strategien, um die Belastungen durch Fehlzeiten möglichst zu reduzieren? Das ist gar nicht so schwer und lohnt sich aufgrund der wirtschaftlichen Belastung durch Fehlzeiten alle Mal. Und zwar umso mehr, weil die krankheitsbedingten Fehlzeiten aktuellen Untersuchungen zufolge steigen.

Den ersten wichtigen Schritt haben Sie bereits gemacht, indem Sie diesen Artikel lesen. Denn eins der größten Probleme beim Thema Fehlzeiten ist, dass man sich als Arbeitgeber nicht aktiv drum kümmert. Und dann fällt es natürlich schwer, zu reagieren.

Tipp 1: Analysieren Sie die Fehlzeiten

Sorgen Sie dafür, dass Ihnen die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung die Fehlzeiten pro Arbeitnehmer auswirft. Noch einfacher können Sie es mit einem großen Kalender machen. Nutzen Sie einen Kalender mit Jahresübersicht und markieren Sie darin die krankheitsbedingten Fehltage der einzelnen Arbeitnehmer, am besten in einer eigenen Farbe pro Arbeitnehmer.

So sehen Sie auf einen Blick, welche Mitarbeiter wie oft ausfallen. Und: Sie sehen genauso schnell, ob es sich zum Beispiel häufig um Fehltage im Zusammenhang mit einem Wochenende, einem Brückentag oder dem Urlaub handelt. Das sind zumindest Alarmzeichen dafür, dass hier irgendwas auf Ihre Kosten schief läuft.

Diese Informationen werden Sie nur bekommen, wenn Sie sich darum kümmern. Und schon mancher Arbeitgeber bekam erst auf diese Art und Weise einen Überblick darüber, wie groß das Problem tatsächlich ist.

Tipp 2: Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern

Bauen Sie bewusst auf Mitarbeitergespräche nach Rückkehr aus einer Arbeitsunfähigkeit. Das gilt unabhängig von der Dauer des Ausfalls. Machen Sie das konsequent in jedem Fall. Ihre Mitarbeiter registrieren so, dass Sie sich als Arbeitgeber um die Fehlzeiten kümmern. Die Hemmschwelle zum Krankfeiern sinkt, wenn Mitarbeiter befürchten müssen, nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit mit Ihnen reden zu müssen. 

Achtung: Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Mitarbeiter Ihnen den Grund für seine Krankheit sagt. Sie dürfen sich aber ohne Weiteres danach erkundigen, ob er die Krankheit überstanden hat und wieder im vollen Umfang arbeitsfähig ist. Sie sollten diese Gespräche auch nutzen, um zu klären, ob Änderungen bei den Arbeitsbedingungen hilfreich sein können, um Wiederholungserkrankungen zu vermeiden.

Denn gelegentlich haben die Arbeitsbedingungen durchaus Auswirkungen auf Erkrankungen und damit auf Fehlzeiten. Oft ist Ihnen als Arbeitgeber das gar nicht bewusst und Sie erhalten so unter Umständen wertvolle Anregungen, um den Krankenstand in Ihrem Unternehmen zu senken.

Bei formalisierten Gesprächen hat ihr Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übrigens ein Mitbestimmungsrecht. Setzen Sie sich also mit dem Betriebsrat zusammen.

Tipp 3: Seien Sie konsequent

Besonders wichtig ist es, dass Sie bei unentschuldigtem Fehlen konsequent sind. Zunächst sollten Sie die Bezahlung für Zeiten, in denen ein Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat, verweigern. Das sind insbesondere die Fehlzeiten, für die Ihnen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vorliegt. Das gilt natürlich nur, solange Sie nicht auf die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichtet haben.

Achtung: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am vierten Tag vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass Mitarbeiter schon bei kleinen Alltagserkrankungen zum Arzt gehen und gleich für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben werden. Sie können aber als Arbeitgeber auch verlangen, dass Ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag vorgelegt wird.

Beim unentschuldigten Fehlen oder der verspäteten Krankmeldung haben Sie außerdem die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen. Fehlt der Mitarbeiter dann erneut unentschuldigt, so kann auch eine Kündigung infrage kommen. Ohne vorherige Abmahnung wird eine Kündigung in der Regel allerdings unwirksam sein.