Eindeutige gesetzliche Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz gibt es nicht. Aber das bedeutet noch lange nicht, dass Sie sich als Arbeitgeber nicht darum kümmern müssen, dass eine einigermaßen akzeptable Mindesttemperatur am Arbeitsplatz herrscht.
Diese rechtlichen Vorgaben sollten Sie kennen
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 618 BGB. Diese Vorschrift verpflichtet Sie, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften zur Arbeitsleistung so einrichten und unterhalten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. So weit, so gut; aber was heißt das konkret?
Etwas genauer wird da die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO), insbesondere in Verbindung mit der hierzu erlassenen Arbeitsstättenregel ASR A3.5 – Raumtemperatur – (ASR).
§ 3 Abs. 1 ArbStättVO in Verbindung mit Ziffer 3.5 ihres Anhangs schreibt vor, dass in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ herrschen muss. Richtig konkret wird es dann in der ASR, die unter 4.2 je nach Tätigkeit unterscheidet und zu erreichende Mindesttemperaturen vorsieht:
Überwiegende Körperhaltung |
Arbeitsschwere |
||
Leicht |
Mittel |
Schwer |
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Sitzen |
+ 20 Grad C |
+19 Grad C |
– |
Stehen, Gehen |
+ 19 Grad C |
+17 Grad C |
+12 Grad C |
Beispiele für die verschiedenen Grade der Arbeitsschwere sind in der ASR gleichfalls genannt:
Arbeitsschwere |
Beispiele |
leicht |
leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen |
mittel |
mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen |
schwer |
schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen |
Wenn diese Temperaturen nicht erreicht werden, sind Sie gefragt
Werden diese Temperaturen am Arbeitsplatz nicht erreicht, müssen Sie aktiv werden. Die Mitarbeiter haben dann einen Anspruch auf mehrere mögliche Maßnahmen, die Sie dann ergreifen müssen, um die sich aus der obigen Tabelle ergebenden Temperaturen zu erreichen, nämlich:
- arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (z. B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten),
- organisatorische Maßnahmen (z. B. Aufwärmzeiten) oder
- personenbezogene Maßnahmen (z. B. geeignete Kleidung).
Beginnen Sie mit den arbeitsplatzbezogenen technischen Maßnahmen und arbeiten Sie sich dann nach unten durch.
Noch wärmer soll es in Sozialräumen wie Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen sein. Hier sind mindestens + 21 Grad Celsius vorgesehen, in Waschräumen sogar mindestens + 24 Grad Celsius.
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