Bei der Planung Ihrer Rettungswege müssen Sie sich an Richtlinien orientieren

Rettungswege im Betrieb
Bei Rettungswegen gibt es einen "Mix" aus verbindlichen Vorgaben und Richtlinien. Die maximal zulässige Länge der Rettungswege beträgt grundsätzlich 35 Meter (nach Landesbauordnungen und Arbeitstättenrichtlinien).
Das bedeutet, dass von jedem Punkt eines Raumes nach höchstens 35 Metern (in Luftlinie gemessen) ein gesicherter Bereich bzw. der Außenbereich zu erreichen sein muss.

Der "gesicherte Bereich"

Unter "gesichertem Bereich" ist ein rauchdicht abgetrenntes Treppenhaus oder der mit einer Brandschutztür gesicherte Übergang in einen benachbarten Brandabschnitt zu verstehen. Durch Einbauten (Anlagen, Maschinen, Lagerbereiche, Unterteilung in Büroräume) können Rettungswege um etwa 50 % verlängert werden.
Dabei handelt es sich aber um Richtwerte. Gerade in diesem Fall ist der Ermessensspielraum entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten groß.
So spielen Art und Nutzung der Räume, Alter, Konstruktion und Ortskundigkeit der betroffenen Personen, Übersichtlichkeit, Vorhandensein einer Werkfeuerwehr usw. eine entscheidende Rolle.
Eine Orientierungshilfe bieten Ihnen die folgenden Tabellen, die Sie bei der Planung der Rettungwege mit Ihrem Arbeitgeber und dem zuständigen Architekten besprechen sollten.
Übersicht: Länge von Rettungswegen
Länge Rettungsweg Luftlinie
Räumlichkeiten
Rechtsgrundlage
35 m
in Wohn-, Verwaltungsgebäuden, Gewerbe, Industrie
nach Landesbauordnungen (LBO) und Arbeitstättenrichtlinien (ArbstättRL)
25 m
in Geschäftshäusern
nach Sonderverordnungen
20 m
in Hochhäusern usw.
 
Übersicht: Länge von Stichfluren
Länge von Stichfluren
Räumlichkeiten
Rechtsgrundlage
10 m
kein Ausgang oder Anleitermöglichkeit am Ende des Flures
nach LBO
20 m
jeweils wenigstens eine Anleitermöglichkeit pro Raum
nach LBO
bis zu 50 m tatsächlicher Länge
in Räumen ohne besondere Gefährdung
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore"
50 m
in brandgefährdeten Räumen mit Springklerung o.Ä.
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore"
25 m
in brandgefährdeten Räumen ohne Springklerung o.Ä.
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore"
20-10 m
in giftstoff- explosionsgefährdeten Räumen o.Ä.
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore"