Rettungswege im Betrieb
Bei Rettungswegen gibt es einen "Mix" aus verbindlichen Vorgaben und Richtlinien. Die maximal zulässige Länge der Rettungswege beträgt grundsätzlich 35 Meter (nach Landesbauordnungen und Arbeitstättenrichtlinien).
Das bedeutet, dass von jedem Punkt eines Raumes nach höchstens 35 Metern (in Luftlinie gemessen) ein gesicherter Bereich bzw. der Außenbereich zu erreichen sein muss.
Der "gesicherte Bereich"
Unter "gesichertem Bereich" ist ein rauchdicht abgetrenntes Treppenhaus oder der mit einer Brandschutztür gesicherte Übergang in einen benachbarten Brandabschnitt zu verstehen. Durch Einbauten (Anlagen, Maschinen, Lagerbereiche, Unterteilung in Büroräume) können Rettungswege um etwa 50 % verlängert werden.
Dabei handelt es sich aber um Richtwerte. Gerade in diesem Fall ist der Ermessensspielraum entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten groß.
So spielen Art und Nutzung der Räume, Alter, Konstruktion und Ortskundigkeit der betroffenen Personen, Übersichtlichkeit, Vorhandensein einer Werkfeuerwehr usw. eine entscheidende Rolle.
Eine Orientierungshilfe bieten Ihnen die folgenden Tabellen, die Sie bei der Planung der Rettungwege mit Ihrem Arbeitgeber und dem zuständigen Architekten besprechen sollten.
Übersicht: Länge von Rettungswegen
|
Länge Rettungsweg Luftlinie
|
Räumlichkeiten
|
Rechtsgrundlage
|
|
35 m
|
in Wohn-, Verwaltungsgebäuden, Gewerbe, Industrie
|
nach Landesbauordnungen (LBO) und Arbeitstättenrichtlinien (ArbstättRL)
|
|
25 m
|
in Geschäftshäusern
|
nach Sonderverordnungen
|
|
20 m
|
in Hochhäusern usw.
|
|
Übersicht: Länge von Stichfluren
|
Länge von Stichfluren
|
Räumlichkeiten
|
Rechtsgrundlage
|
|
10 m
|
kein Ausgang oder Anleitermöglichkeit am Ende des Flures
|
nach LBO
|
|
20 m
|
jeweils wenigstens eine Anleitermöglichkeit pro Raum
|
nach LBO
|
|
bis zu 50 m tatsächlicher Länge
|
in Räumen ohne besondere Gefährdung
|
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore"
|
|
50 m
|
in brandgefährdeten Räumen mit Springklerung o.Ä.
|
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore"
|
|
25 m
|
in brandgefährdeten Räumen ohne Springklerung o.Ä.
|
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore"
|
|
20-10 m
|
in giftstoff- explosionsgefährdeten Räumen o.Ä.
|
nach ArbstättRL ASR 10/1 "Türen und Tore"
|