Fakt dürfte sein, dass Unternehmer sich an das Arbeitsschutzgesetz und die es ergänzende Arbeitsstättenverordnung halten. Darin ist geregelt, was zu tun ist, wenn die Temperaturen die Arbeitsfreude (und damit die Schaffenskraft) erlahmen lassen.
Die Arbeitsstättenverordnung gibt zunächst ganz allgemein vor, dass in den Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ herrschen soll, die der körperlichen Beanspruchung und dem spezifischen Nutzungszweck des Raumes entspricht.
Konkreter wird es, wenn es um die Mindesttemperaturen geht. Danach „muss“ die Raumtemperatur – von Ausnahmen abgesehen – bei überwiegend sitzender Tätigkeit wenigstens 19 Grad Celsius betragen, ansonsten etwa 17 Grad. Wer schwer körperlich arbeitet, der hat mit 12 Grad auszukommen. Für Büroräume ist als Mindesttemperatur 20 Grad vorgesehen, in Verkaufsräumen 19 Grad, in Pausenräumen sollen es mindestens 21 Grad sein.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass in den Arbeitsräumen „ausreichend gesundheitlich zuträgliche Arbeitsluft“ vorhanden ist. Ist keine Klimaanlage vorhanden, so besteht Anspruch darauf, dass regelmäßig gelüftet wird. Gerade im Winter kann dies aber nur bedeuten, dass stoßweise gelüftet wird, damit die Raumtemperatur nicht zu sehr absinkt und Zugluft vermieden wird.
Was ist, wenn es zu kalt ist?
Was passiert, wenn die in der Arbeitsstättenverordnung vorgesehenen Wärmegrade nicht erreicht werden? Vermutlich wird niemand mit seinem Chef über ein oder zwei Grad Abweichung vom Regelsatz streiten – wenn dies kein Dauerzustand ist. Kann jedoch in einem Betrieb nicht weitergearbeitet werden, weil die Heizung ausgefallen ist, so muss der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, wenn die Belegschaft vorzeitig zum heimischen Herd strebt, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Das Bundesarbeitsgericht stellte vor Jahren schon fest, dass dieser Fall ein Betriebsrisiko der Firma sei. (AZ: 4 AZR 301/80)
Schließlich: Wie steht’s mit Kältegraden bei Arbeit „außer Haus“, etwa auf Baustellen oder im Straßenbau? Naturgemäß ruht die Arbeit an Baustellen vielfach, wenn die Temperaturen auf unter 0 Grad gesunken sind. Wird gearbeitet, so haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter nicht mit Erfrierungen nach Hause kommen.
Das bedeutet zum Beispiel: Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, „alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten in seinem Betrieb zu treffen“. Dazu gehört zum Beispiel das Bereitstellen von „Winterschutz-Kleidung“, die zusätzlich zu der ihnen zur Verfügung zu stellenden Arbeitskleidung als Schutz gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe notwendig ist – etwa Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz.
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