Temperatur am Arbeitsplatz: Neue Regelungen seit Sommer 2010

Bei der aktuellen Hitzewelle spielt die Diskussion um die Temperatur am Arbeitsplatz in vielen Betrieben eine wichtige Rolle. Dabei ist weitgehend unbekannt geblieben, dass seit dem 23. Juni 2010 neue Regelungen gelten. Die Anforderungen, die Arbeitgeber bei Hitze erfüllen müssen, sind gestiegen. Einen gesetzlichen Anspruch auf "Hitzefrei" bei hoher Temperatur am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmer aber nach wie vor nicht.

Der Arbeitgeber ist im Rahmen der geltenden Gesetze verpflichtet, für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Allerdings gibt die Arbeitsstättenverordnung keine eindeutigen Vorgaben für die erlaubte Temperatur am Arbeitsplatz. Hierzu sind ergänzende Vorschriften erforderlich. Früher war dies die Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 6. Diese ist seit dem 23.6.2010 abgelöst durch die neue ASR A3.5, die die Anforderungen für die Arbeitgeber etwas verschärft hat.

Temperatur am Arbeitsplatz: Bis 26 Grad sind kein Problem
Auch nach der neuen ASR A3.5 sind Temperaturen am Arbeitsplatz bis 26 Grad kein Problem. Besondere Maßnahmen des Arbeitgebers sind zumindest juristisch nicht erforderlich. Ob auch in diesem Bereich schon aus Gründen der Produktivitätssteigerung und des Betriebsklimas Maßnahmen des Arbeitgebers, um die Temperaturen am Arbeitsplatz zu senken, sinnvoll sind, ist eine andere Frage.

Eine Temperatur von 26° am Arbeitsplatz soll nicht überstiegen werden
Ziffer 4.2 Abs.3 der ASR A3.5 sieht vor, dass eine Temperatur von 26° am Arbeitsplatz nicht überstiegen werden soll. Aus Arbeitgebersicht liegt die Betonung auf "soll". Höhere Temperaturen als 26° sind dann zulässig, wenn

  • die Außentemperatur mehr als 26° beträgt und
  • geeignete Sonnenschutzmaßnahmen installiert sind. Dazu zählen zum Beispiel Jalousien und Sonnenschutzverglasungen. Aber auch Vordächer, feststehende Lamellen und Bepflanzungen können geeignet sein.

Temperatur am Arbeitsplatz zwischen 26° und 30°
In diesem Bereich hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, wenn die Außentemperatur mehr als 26° beträgt und die oben genannten Sonnenschutzmaßnahmen eingeführt sind. Er soll dann weitere Maßnahmen einsetzen.

Die ASR A3.5 zählt beispielhaft u. a. Nutzung von Gleitzeitregelungen, Lockerung der Bekleidungsvorschriften, Bereitstellung von Trinkwasser, Maßnahmen zur Nachtauskühlung, Betrieb elektrischer Geräte nur bei Bedarf. Bei der Auswahl der Maßnahmen besteht in Betrieben mit Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Temperaturen am Arbeitsplatz inzwischen 30° und 35°
Hier entfällt der Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Z. B. die oben genannten Maßnahmen müssen Sie als Arbeitgeber zur Senkung der Temperatur am Arbeitsplatz dann umsetzen. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen laut ASR A3.5 vorzuziehen. Auch hier besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Temperatur am Arbeitsplatz über 35°
Solange die Temperatur am Arbeitsplatz über 35° beträgt, ist der Raum ohne Maßnahmen wie

  • technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen für die Mitarbeiter in kühlen Räumen) oder
  • persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),

nicht als Arbeitsraum geeignet. Geregelt ist das ausdrücklich in Ziffer4 4.4 Abs.  3 der neuen ASR A 3.5.

Erleichterungen von diesen Vorschriften gibt es dann, wenn die Hitze am Arbeitsplatz betriebstechnischen Denkens. Beispiele dafür sind etwa Arbeitsplätze an Hochöfen, oder Backöfen.

Zu hohe Temperatur am  Arbeitsplatz: Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitnehmer
In vielen Fällen wird der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Temperatur am Arbeitsplatz vereinbaren. Theoretisch haben die Mitarbeiter auch die Möglichkeit vor dem Arbeitsgericht zu klagen, wenn die Temperatur am Arbeitsplatz zu hoch ist. Ob dies angesichts der Verfahrensdauer beim Arbeitsgericht sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Die Mitarbeiter können sich auch an die jeweiligen Ämter für Arbeitsschutz wenden.