So vermeiden Sie Altersdiskriminierung in Ihren Stellenausschreibungen

Nicht jeder mittelbare Hinweis auf das Alter stellt automatisch eine unzulässige Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Voraussetzung ist aber, dass es für diesen Hinweis einen sachlichen Grund gibt. Wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden hat, brauchen Sie dann keine Entschädigungsansprüche fürchten.

Wann liegt eine Altersdiskriminierung vor?

Grundsätzlich kann jede Ungleichbehandlung wegen des Alters eine, nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene, Altersdiskriminierung sein. Diese kann Entschädigungsansprüche eines, wegen seines Alters abgelehnten, Bewerbers gegen einen potenziellen Arbeitgeber auslösen.

Und dabei spielt es auch keine Rolle, ob es eine direkte Altersklausel (z.B. "nicht älter als 30 Jahre") ist oder ob sich die Altersdiskriminierung nur aus den Umständen ergibt (z.B. "Studienabschluss unmittelbar bevorstehend").

Mit dieser Überlegung klagte im Jahr 2009 ein Volljurist, der seit 2001 überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätig war, auf Entschädigung. Ein Arbeitgeber hatte Trainee-Stellen ausgeschrieben. Er suchte Bewerber, die "einen sehr guten Hochschulabschluss in einer der oben genannten Fachrichtungen, der nicht länger als ein Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt (…)" vorweisen konnten. Zu diesen Fachrichtungen gehörte auch Jura.

Der Volljurist hatte sein zweites Staatsexamen bereits im Jahr 2001 abgelegt. Er wurde nicht eingestellt. Hierin sah er unter anderem eine nach dem AGG verbotene Altersdiskriminierung und klagte auf Entschädigung.

Zur Entscheidung im vorliegenden Fall

Die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht konnten sich der Argumentation, es läge eine unzulässige Altersdiskriminierung vor, nicht anschließen. Sie sahen zwar durchaus eine mittelbare Altersdiskriminierung. Denn die Altersgruppe derer, deren Hochschulausbildung schon länger zurückliegt und die regelmäßig über 30 Jahre alt sind, wird auf diese Weise benachteiligt.

Sie hielten dem Arbeitgeber jedoch zugute, dass diese Diskriminierung durch ein rechtmäßiges Ziel gedeckt war. Daher war sie nicht unzulässig. Bereits aus der Stellenbeschreibung im Anzeigentext ging hervor, dass es dem Arbeitgeber darum ging, Mitarbeiter ohne praktische Erfahrung einzustellen, die dann intern aus- und weitergebildet werden sollten. Dies hielten die Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht ausdrücklich für zulässig (Hessisches LAG, Urteil vom 16.01.2012, Az.: 7 Sa 615/11).

So vermeiden Sie eine Altersdiskriminierung

Grundsätzlich sollten Sie mit jedem mittelbaren oder unmittelbaren Altersbezug in einer Stellenausschreibung sehr vorsichtig umgehen. Eine unzulässige und damit entschädigungspflichtige Altersdiskriminierung liegt dann vor, wenn Sie keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung haben. Nach dem Urteil des LAG Hessen ist es aber ohne Weiteres zulässig, eine Stellenausschreibung an Berufsanfänger zu richten.

Wichtig ist dann natürlich, dass Sie auch tatsächlich nur einen Berufsanfänger – oder eben einen Bewerber, dessen Universitätsabschluss noch nicht allzu lange zurückliegt – einstellen.