Ein Arbeitgeber suchte Servicetechniker und Serviceingenieure im Dienst. Auf diese Position bewarb sich auch ein Fünfzigjähriger, der über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse verfügte. Allerdings lagen die geforderten Praxiserfahrungen teilweise bereits mehrere Jahre zurück. Zusätzlich zu der eigenen Bewerbung schickte er eine Testbewerbung. Hierzu erfand er einen Bewerber, der achtzehn Jahre jünger war. Diese verfügte gleichfalls über die nach der Ausschreibung geforderten Kenntnisse und Erfahrungen. Zum Nachweis dieser Qualifikationen griff der Bewerber in die Trickkiste:
- Er verwendete einen fiktiven Lebenslauf, der seinem ähnlich, aber nicht identisch war.
- Er verwendete ein altes Foto von sich.
- Er verwendete Briefbögen von existierenden Schulen und Firmen für die Erstellung von Zeugnissen.
- Er kreierte Briefbögen von fiktiven Schulen und Unternehmen für Zeugnisse.
- Der fiktive Bewerber verfügte über aktuellere und speziellere Praxiserfahrungen als der Fünfzigjährige.
Das Unternehmen lud den fiktiven jüngeren Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein. Dieser sagte sofort das Vorstellungsgespräch ab. Der in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht klagende fünfzigjährige Bewerber erhielt eine allgemeine Absage auf seine Bewerbung. Er klagte deshalb auf eine Entschädigung in Höhe von 10.500 € wegen angeblicher Altersdiskriminierung. In der ersten Instanz bekam er davon noch 2.000 € zugesprochen, in der zweiten Instanz ging er komplett leer aus (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.4.2014, 3 Sa 401/13).
Die Richter am LG sahen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen seines Alters nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Das Alter muss der entscheidende Grund sein, damit es zu einer unzulässigen Diskriminierung kommen kann. Dafür reicht alleine der Altersunterschied zwischen dem abgelehnten Bewerber und den zum Vorstellungsgespräch eingeladen Bewerber nicht aus.
Mögliche weitere Gründe, die auf eine Altersdiskriminierung hinweisen, hat der klagende Bewerber nicht darlegen können. Für die Richter war entscheidend, dass es durchaus sachliche Gründe, die im Arbeitsleben üblicherweise von Bedeutung sind, dafür gaben, den fiktiven Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Denn dieser verfügte schließlich über die mit den fingierten Bewerbungsunterlagen nachgewiesene größere und aktuellere Praxiserfahrung. Etwas anderes wäre lediglich dann vorstellbar gewesen, wenn die Qualifikation des tatsächlichen und des fiktiven Bewerbers gleich gewesen wären. Das war nicht der Fall.
Testbewerbungen können zulässig sein, aber nicht in jedem Fall
Für sich genommen spielt die Abfassung der Testbewerbung alleine noch keine Rolle. Denn solche fiktiven Testbewerbungen können ausdrücklich zulässig sein. Dazu müssen sie einen Auslöser haben, sie dürfen die Strafgesetze nicht verletzen und dürfen schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Ob es sich im entschiedenen Fall um eine zulässige Testbewerbung gehandelt hat, darf bezweifelt werden, darauf kam es aber auch nicht an.
Für Sie als Arbeitgeber gilt, dass Sie sich von Entschädigungsforderungen, die unter Berufung auf eine fiktive Testbewerbung gestellt werden, nicht verunsichern lassen sollten. Wenn Sie sachliche Gründe dafür haben, warum Sie den fiktiven jüngeren Bewerber bevorzugt haben, handelt es sich in aller Regel nicht um eine Diskriminierung, die eine Entschädigung auslösen kann. Wie der Fall des LAG Schleswig-Holstein zeigt, lohnt es sich durchaus, solche Forderungen nicht von vornherein zu akzeptieren. Der Arbeitgeber hat so mal eben 10.500 € gespart.