AGG Falle: Vorsicht mit Aussagen wie „Junges, dynamisches Team“

Als Arbeitgeber können Sie schnell in die AGG-Falle stolpern, wenn Sie bei ihren Stellenausschreibungen nicht aufpassen. Problematisch sind Hinweise wie "junges dynamisches Team". Nach Ansicht einiger Gerichte impliziert dies eine Diskriminierung wegen des Alters. Abgelehnte Stellenbewerber können dann eine Entschädigung von Ihnen verlangen. Hoffnung auf Besserung macht ein Urteil des LAG München.

In dem Fall des LAG München (Urteil vom 13. November 2012, Aktenzeichen: 7 Sa 705/12) sah das Gericht in dem Hinweis auf ein junges, dynamisches Team in einer Stellenanzeige noch kein Indiz für eine Altersdiskriminierung. Dabei kam es allerdings sehr auf die Details an. Dieser Hinweis fand sich in der Selbstdarstellung des Arbeitgebers, nicht in der eigentlichen Stellenbeschreibung.

Die Richter gingen daher von einer werbenden Aussage aus. Hinzu kam, dass es in dem Bewerbungsschreiben zahlreiche Zeichensetzungs- und Rechtschreibfehler gab. Auch diese verhinderten die Annahme einer Altersdiskriminierung bei der Personalauswahl.

Ähnlich hat es das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 16. Mai 2012, Aktenzeichen: 2 Sa 574/11, gesehen. Dort ging es um einen Hinweis auf ein "junges, motiviertes Team". Auch hierin wurde kein Indiz für eine Altersdiskriminierung gesehen.

Strenger ist das Landesarbeitsgericht Hamburg. Im Urteil vom 23. Juni 2012, Aktenzeichen 5 Sa 14/10 reichte der Hinweis in der Anzeige "wir bieten Ihnen,… in junges, erfolgreiches Team" zu einem Indiz für eine Altersdiskriminierung. Der abgelehnte Bewerber hatte in dem Fall nach Ansicht des LAG Hamburg einen Entschädigungsanspruch.

Als Arbeitgeber stehen Sie damit vor dem Problem, dass Sie auf der einen Seite Ihr Unternehmen und den ausgeschriebenen Arbeitsplatz sachgerecht darstellen wollen. Auf der anderen Seite wollen Sie selbstverständlich keine Altersdiskriminierung (oder eine Diskriminierung aus einem anderen AGG-Grund) begehen und damit das Risiko von Entschädigungsforderungen auf sich nehmen.

Seien Sie sehr sorgfältig bei der Formulierung der Stellenanzeige

Daher lohnt es sich, einige Zeit und Sorgfalt in die Formulierung einer Stellenanzeige zu legen. Denn inzwischen ist die Anzahl der abgelehnten Bewerbern wegen einer Diskriminierung nach dem AGG zugesprochenen Entschädigungen relativ groß.

Wenn Sie auf Hinweise auf ein junges, dynamisches oder junges, motiviertes Team oder ähnlich nicht verzichten wollen, so sollten Sie sehr darauf aufpassen, dass sich diese Hinweise nicht in der eigentlichen Stellenbeschreibung finden. Formulieren Sie diese besser in die Selbstdarstellung des Unternehmens und verzichten Sie auch auf Formulierungen wie "wir bieten Ihnen …".

Bewahren Sie die Bewerbungsunterlagen der abgelehnten Bewerber drei Monate auf. Denn Klagen auf Entschädigung nach dem AGG wegen einer angeblichen Diskriminierung bei der Personalauswahl sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen. Im Idealfall finden sich in den Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass eine Ablehnung eben nicht wegen des Alters oder eines anderen Merkmals des AGG erfolgte, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen (sieh Urteil des LAG München).