Wie das Verwaltungsgericht Aachen im April 2011 in einem Urteil feststellte, kann eine Sehnenscheidenentzündung bei einer Finanzbeamtin, die überwiegend am Computer arbeitet, als Berufskrankheit anerkannt werden.
RSI – Mausarm als Berufskrankheit
Bereits im Jahr 2006 hatte das Verwaltungsgericht Göttingen bei einer Schalterbeamtin der Deutschen Bahn, die überwiegend am Computer arbeitete, eine auftretende Sehnenentzündung als Berufskrankheit anerkannt, da durch die ständige Arbeit mit der Computermaus die Sehnen besonders stark beansprucht werden. Nun hat sich auch das Verwaltungsgericht in Aachen für die Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit ausgesprochen.
Im verhandelten Streitfall hatte eine Finanzbeamtin geklagt, die ständig am Computer arbeitete und dabei intensiv Tastatur und Maus nutzte. Diese intensive Beanspruchung sei Ursache für die Sehnenscheidenentzündung im Handgelenk der Frau. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte als Arbeitgeber den Zusammenhang stets bestritten.
Dies sah das Verwaltungsgericht aber anders und erkannte die Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit an. Nun hat die Finanzbeamtin Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen. Wie diese ausgestaltet werden, ist noch nicht klar, aber es könnte dabei für die Arbeitnehmerin eine höhere Pension bedeuten oder auch die Übernahme der Kosten für eine Heilbehandlung. Das Land Nordrhein-Westfalen kann jedoch noch in Berufung gehen (Verwaltungsgericht Aachen; Urteil vom 14. April 2011; Az: 1 K 1203/09).
Fazit: Mit dem Urteil des Veraltungsgerichts Aachen erleben einige schwebende Verfahren eventuell neuen Schwung. Denn der Mausarm, den viele Büroarbeiter kennen, wurde nunmehr erneut von einem Gericht als Berufskrankheit anerkannt.
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