Schnee, Streiks und Co: Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

Für einen geordneten Betriebsablauf ist es für Sie als Arbeitgeber unerlässlich, dass die Mitarbeiter zu den vereinten Arbeitszeiten am Arbeitsplatz sind. Ärgerlich also, wenn es zu Verspätungen kommt. Die Frage ist, welche Auswirkungen es hat, wenn ein Mitarbeiter wegen Schnee, Eis, Streik im Nahverkehr, Staus usw. zu spät kommt. Das Positive für Sie: Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer.

Nicht jede Verspätung hat ihre Ursache im Verhalten des Arbeitnehmers. Zumindest auf den ersten Blick scheint es so zu sein, dass der Mitarbeiter eine Verspätung wegen Streiks im öffentlichen Personennahverkehr, Schnee, Eis, Stau usw. nicht zu verantworten hat.

Und dann liegt der Gedanke nahe, dass der Mitarbeiter – weil er nichts dafür kann – trotz der Verspätung Anspruch hat auf die Bezahlung für die ausgefallene Arbeitszeit.

Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

Dieser Gedanke hat allerdings einen Fehler in sich. Denn Sie als Arbeitgeber können für die Verspätung und die daher ausgefallene Arbeitszeit genauso wenig etwas. Und die Rechtsprechung ist hier auf Ihrer Seite.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor vielen Jahren entschieden, dass das Wegerisiko, also das Risiko, dass es auf dem Weg zum Arbeitsplatz zu Verzögerungen kommt, beim Arbeitnehmer liegt. Gegebenenfalls hat er sein Verhalten z. B. im Streikfall oder bei Schnee und Eis so anzupassen, dass er trotz dieser Probleme rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint. Im Klartext heißt das: Er muss früher losfahren.

Kommt der Arbeitnehmer also zu spät und kann die ausgefallene Arbeitszeit nicht nachholen (was zum Beispiel bei Gleitzeit oder einem Arbeitszeitkonto möglich wäre), verliert er den Anspruch auf Bezahlung für die ausgefallene Arbeitszeit.

Verspätung kann sogar Grund zur Abmahnung sein

Versäumt der Arbeitnehmer es, rechtzeitig loszufahren, und kommt es daher zu Verspätungen, kann dies sogar noch weitere Folgen haben. Zumindest im Wiederholungsfall kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers sein. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass Sie den Arbeitnehmer vorher ordnungsgemäß abgemahnt haben und dass es nach der Abmahnung zur weiteren Verspätungen gekommen ist.

Arbeitgeber reagieren unterschiedlich bei Verspätungen wegen Wetterbedingungen oder Streiks

Es gibt Arbeitgeber, die wegen Eis, Schnee oder Streiks ausgefallene Arbeitszeiten nicht bezahlen. Es gibt aber auch Arbeitgeber, die auf solche Probleme der Arbeitnehmer reagieren und Hilfestellungen anbieten. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung von flexibleren Arbeitszeiten sein und geht hin bis zur Verfügungstellung von Übernachtungsmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsplatzes.

Man wird je nach Notwendigkeit entscheiden müssen, welche Reaktion die angemessene ist. Berücksichtigen Sie dabei auch die Auswirkungen Ihrer Entscheidung auf das Betriebsklima.