Beachten Sie Voraussetzungen und Fristen bei Teilzeitwünschen Ihrer Mitarbeiter

Seit Beginn des Jahres 2001 haben Arbeitnehmer durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, der an nur wenige Voraussetzungen gebunden ist. Da der Wunsch nach Teilzeit immer häufiger die Arbeitsgerichte beschäftigt, haben wir Ihnen im folgenden Beitrag wichtige Aspekte dieser Regelungen zusammengestellt.
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist das Herzstück des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 8). Danach hat jeder Arbeitnehmer unter den im folgenden aufgeführten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kürzung seiner Arbeitszeit. Nach § 22 ist dieser Anspruch unabdingbar; Sie als Arbeitgeber oder Vorgesetzter können ihn nicht durch vertragliche Vereinbarung ausschließen.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Jeder Arbeitnehmer kann eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Darunter fallen auch Führungskräfte, geringfügig Beschäftigte, befristet Beschäftigte sowie Mitarbeiter, die bereits in Teilzeit beschäftigt sind. Der Anspruch kann allerdings erst dann geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat.

Darüber hinaus müssen in dem Betrieb regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Die Auszubildenden werden dabei nicht mitgezählt. Die bereits in Teilzeit Beschäftigten zählen allerdings voll und nicht nur anteilig.

Ihr Mitarbeiter muss Ihnen 3 Monate vor dem gewünschten Beginn den Umfang der Reduzierung mitteilen. Gleichzeitig muss er mitteilen, wie er sich die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage vorstellt.

Betriebliche Gründe können entgegenstehen
Sie müssen als Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit. Rationale, nachvollziehbare Gründe genügen, um ein Veto einzulegen. Der Gesetzgeber nennt beispielhaft folgende Ablehnungsgründe, die gegen eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit sprechen:

Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation,
Beeinträchtigung des technischen Arbeitsablaufs,
Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb,
Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten.

Der Einwand, dass Sie keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden können, die bereit ist, in Teilzeit zu arbeiten, kann im Einzelfall beachtlich sein. Sie müssen dann allerdings auch beweisen können, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, einen entsprechenden Arbeitnehmer zu finden.

Ablehnung nur schriftlich
Spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verkürzung der Arbeitszeit müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung mitteilen. Die Mitteilung muss schriftlich verfasst sein und eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Lässt der Arbeitgeber sich bei diesem Schreiben vertreten, muss der Vertreter dem Schreiben eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Vollmachtsurkunde im Original beilegen. Sonst kann der Arbeitnehmer die Erklärung zurückweisen.

Lassen Sie den Wunsch des Arbeitnehmers auf Verkürzung der Arbeitszeit keinesfalls unbeantwortet. Teilen Sie Ihrem Mitarbeiter nicht bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit mit, wie Sie sich entschieden haben, wird Ihre Zustimmung zur Änderung unterstellt. An der Verkürzung der Arbeitszeit können Sie dann nicht mehr rütteln. Sie können nachträglich nur eine Änderung der Lage der Arbeitszeit verlangen, wenn Ihre betrieblichen Interessen denen des Arbeitnehmers überwiegen.

Keine erneute Verkürzung innerhalb von 2 Jahren
Der Arbeitnehmer, der einmal die Arbeitszeit verringert hat, kann eine erneute Verkürzung erst wieder nach Ablauf von 2 Jahren verlangen. Haben Sie die Verringerung der Arbeitszeit berechtigterweise abgelehnt, kann Ihr Mitarbeiter ebenfalls erst nach 2 Jahren einen neuen Antrag auf Teilzeit stellen