Anspruch auf Teilzeit: Befristung ist unwirksam

Der Anspruch auf Teilzeit kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung befristet werden.

Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefrG) kann ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber eine Kürzung seiner Arbeitszeit und eine bestimmte Lage der Arbeitszeit verlangen.

Voraussetzungen des Anspruchs auf Teilzeit
Allerdings geht dies nur unter bestimmten Voraussetzungen: 

Voraussetzungen des Teilzeit-Anspruchs nach § 8 TzBefrG
Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten
In dem Betreib werden mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt
Rechtzeitiger Antrag des Mitarbeiters
Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe

Steuerung der Teilzeit durch Betriebsvereinbarung
Es liegt auf der Hand, dass dieses Recht des Arbeitnehmers nicht immer auf Begeisterung beim Arbeitgeber stößt. Daher liegt der Gedanke nahe, Wünsche auf Teilzeit durch Betriebsvereinbarungen zu steuern.

Keine uneingeschränkte Steuerung des Rechts auf Teilzeit
In dem vom BAG am 24.06.2008 entschiedenen Fall (Az: 9 AZR 313/07) hatte ein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Teilzeit geschlossen. Darin war u.a. geregelt, dass die Mitarbeiter ihre Jahresarbeitszeit insgesamt reduzieren und die dadurch gewonnenen freien Zeiten als Block nehmen konnten. Dieses Block-Teilzeit-Modell war allerdings auf 1 Jahr befristet.

Ein Mitarbeiter hatte unter Berufung auf die Betriebsvereinbarung über Teilzeit seine Jahresarbeitszeit um 30 Tage reduzieren und die so gewonnenen Tage jeweils vom 17.12 – 15.01 nehmen wollen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, weil das Block-Teilzeit-Modell in der Betriebsvereinbarung auf 1 Jahr befristet worden sei. Daraufhin verklagte ihn der Mitarbeiter auf Zustimmung zu seinem Teilzeit-Wunsch. Und gewann.

Das BAG stellte fest, dass es nicht möglich sei, durch eine Betriebsvereinbarung den Anspruch auf Teilzeit so zu begrenzen. Ähnliches gilt übrigens auch für Tarifverträge.