Regelungsabrede zur ständigen Einrichtung einer Einigungsstelle

Ständige Einrichtung einer Einigungsstelle
Zwischen der Dienststelle und dem Hauptpersonalrat wird folgende Regelungsabrede geschlossen:
Die Parteien haben sich zur Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle entschlossen. Geregelt werden das Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle sowie das Einigungsverfahren.

1. Die Einigungsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und jeweils 3 von der Dienststelle und vom Hauptpersonalrat bestimmten Beisitzern.

2. Der Vorsitzende der Einigungsstelle wird im Einvernehmen zwischen Dienststelle und Hauptpersonalrat für einen Zeitraum von 2 Jahren bestimmt. Mehrfachernennungen sind möglich.

3. Der Vorsitzende kann sein Amt nur schriftlich aus wichtigem Grund niederlegen. Hierbei hat er eine Ankündigungsfrist von 4 Wochen zu wahren. Laufende Verfahren sind bis zur Beendigung weiterzuführen. Nach einer Niederlegung des Vorsitzendenamts werden Dienststelle und Personalrat innerhalb der Ankündigungsfrist einen neuen Vorsitzenden bestellen. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Vorsitzende nur im Einvernehmen von Dienststelle und Hauptpersonalrat abgelöst werden.

4. Weitere Mitglieder der Einigungsstelle sind ein ständiges und 2 nicht ständige Mitglieder von jeder Seite. Alle Mitglieder sollen Angehörige der Dienststelle sein. Die ständigen Mitglieder sind für einen Zeitraum von 2 Jahren bestellt. Für den Verhinderungsfall haben die Parteien Vertreter zu bestimmen. Die Anrufung der Einigungsstelle wird schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden erklärt. Eine Kopie dieser Erklärung ist der anderen Seite zuzuleiten. Gegenstand und Grund der Anrufung sind umfassend und vollständig darzulegen. Die Anrufungserklärung soll einen bestimmten Antrag enthalten.

 

 

 

5. Die Einigungsstelle tritt innerhalb von 10 Werktagen nach der Anrufung zusammen. In Eilfällen verkürzt sich diese Frist auf 3 Tage.

6. Der Vorsitzende bestimmt den genauen Ort und Termin des Zusammentretens der Einigungsstelle. Er informiert die Beisitzer.

7. Die Einigungsstelle tritt nicht öffentlich zusammen. Im Verfahren ist beiden Seiten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Vorsitzende hat während der gesamten Dauer des Verfahrens auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Gelingt diese nicht, entscheidet Mehrheitsbeschluss.

8. Die Entscheidungen der Einigungsstelle leitet der Vorsitzende an die Parteien weiter.

9. Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienststelle.

10. Im Fall des Auslaufens der Amtszeit des Vorsitzenden und der ständigen Mitglieder sind laufende Verfahren zu Ende zu führen. Gleiches gilt für den Fall der Kündigung dieser Regelungsabrede. Wird der Vorsitzende abberufen, führt der neue Vorsitzende laufende Verfahren zu Ende.