Schwerbehindertenvertretung: Jetzt beginnen die Wahlen

Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. November 2010 finden die turnusmäßigen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung statt. Dieser hat durchaus Einfluss auf die Geschäftsführung und die Arbeit in Ihrem Unternehmen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Unternehmen zu wählen, in denen mindestens fünf schwer behinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Rechtsgrundlage dafür ist § 94 SGB IX.

Wer wählt die Schwerbehindertenvertretung?
In allen Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwer behinderte oder gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. An der Wahl teilnehmen dürfen alle Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer.

Wie groß ist die Schwerbehindertenvertretung?
Als Schwerbehindertenvertretung zu wählen sind eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter.

Wer kann in die Schwerbehindertenvertretung gewählt werden?
Das so genannte passive Wahlrecht ist gleichfalls in § 94 SGB IX geregelt. Danach sind in die Schwerbehindertenvertretung alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören, wählbar. Ausgenommen davon sind solche Personen, die nicht in den Betriebs- oder Personalrat wählbar wären.

Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Erleichterungen gibt es bei kleinen Betrieben. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwer behinderten Menschen werden die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwer behinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Auch dies ist im Gesetz geregelt, diesmal in § 95 SGB IX. Dort werden auch die Möglichkeiten der Schwerbehindertenvertretung näher beschrieben.