Wenn Sie einen Betrieb haben, in dem wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden. Eine Schwerbehindertenvertretung besteht aus einem Vertrauensmann und wenigstens einem Stellvertreter (Paragraf 94 Abs. 1 S. 1 SGB IX).
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ergeben sich aus § 95 SGB IX. Danach hat die Schwerbehindertenvertretung
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die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb zu fördern,
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die Interessen der Schwerbehinderten im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen,
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über die Einhaltung der zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Vorschriften zu wachen,
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Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen und
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Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten aufzugreifen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat außerdem das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen – ebenso wie an monatlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Maßnahmen an denen die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden muss
In allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, ist die Schwerbehindertenvertretung außerdem rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung zu hören.
Diese Unterrichtungs- und Anhörungspflicht betrifft etwa
- Einstellung,
- Versetzung oder Kündigung sowie
- alle sonstigen Entscheidungen, die sich auf Schwerbehinderte als solche beziehen oder durch die die Schwerbehinderten anders als die sonstigen Arbeitnehmer berührt werden.
Verstoßen Sie als Arbeitgeber gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht, so hat das auf die Zulässigkeit der Maßnahme gegenüber dem Schwerbehinderten zwar keine Auswirkung; als Sanktion bestimmt jedoch § 95 Abs. 2 SGB IX, dass die unter Verletzung des Beteiligungsrechts getroffene Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von 7 Tagen einzuholen ist.
Unabhängig davon begehen Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Pflichtverstoß auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 156 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 SGB IX)!
Schwerbehindertenvertretung genießt Kündigungsschutz
Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung genießen den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie Mitglieder des Betriebsrats.