Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld: 2. Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen von Kurzarbeitergeld wurden seit Beginn des Jahres 2009 immer wieder angepasst, um das Instrument der Kurzarbeit attraktiver zu gestalten und die Inanspruchnahme zu erleichtern.

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wird an Arbeitgeber gezahlt, um Entlassungen bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall zu vermeiden. Ob dies in dem intendierten Umfang gelingt, hängt nicht zuletzt von der Dauer der aktuellen Wirtschaftskrise ab.

Erheblicher Arbeitsausfall

Der Arbeitgeber kann bei einem erheblichen Arbeitsausfall die Einführung von Kurzarbeit beschließen. Von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ist auszugehen, wenn der

  • Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • wenn er vorübergehend ist,
  • wenn er nicht vermeidbar ist und
  • bei den betroffenen Mitarbeitern mit einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts zu rechnen ist.

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld muss ein Drittel der Beschäftigten (ohne Auszubildende) davon betroffen sein.

NEU seit 1. Februar 2009: Bis Ende 2010 gilt ein Arbeitsausfall auch dann als erheblich, wenn von einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent weniger als ein Drittel der Belegschaft betroffen ist. Kurzarbeitergeld kann also schon gewährt werden, wenn der Betrieb nicht mehr in der Lage ist, mindestens einen Arbeitnehmer voll zu beschäftigen.

Betriebliche Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 171 SGB III). Darüber hinaus sollte eine konkrete Aussicht darauf bestehen, dass in absehbarer Zeit eine Besserung der Lage erfolgt und im Unternehmen nach der Kurzarbeit wieder normal gearbeitet werden kann.

Persönliche Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld

Die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls

  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt,
  • aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
  • im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist
  • und der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und an der Vermittlung in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken (§ 172 (3) SGB III).

Anzeigepflicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen und dabei einen erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft machen.

Sozialversicherungsbeträge während der Kurzarbeit

Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit ausfällt, reduzieren sich die Sozialbeiträge auf 80 Prozent. Sie werden allein vom Arbeitgeber getragen.

NEU seit 1. Februar 2009: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in den ersten sechs Monaten der Kurzarbeit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form. Finden während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen statt, so übernimmt die Agentur für Arbeit die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen anteilig von der Agentur für Arbeit erstattet.

NEU ab 1. Juli 2009: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt ab dem siebten Monat der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig, auch ohne das Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierbei ist es unerheblich, in welchem Umfang zuvor kurzgearbeitet wurde.

Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird (§ 177 (1) SGB III). Wird innerhalb der Bezugsfrist des Kurzarbeitergeldes für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurzarbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld entsprechend (§ 177 (2) SGB III).

Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (§ 177 (3) SGB III).

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt seit dem 21. April 2010 18 Monate. Für Anträge im Jahr 2011 gilt eine Laufzeit von 6 Monaten, die allerdings durch eine Regierungsverordnung noch verlängert werden kann.

NEU ab 1. Juli 2009 : Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als zwei Monaten innerhalb der Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld muss die Kurzarbeit nicht mehr erneut beantragt werden.

Bildnachweis: Kzenon / stock.adobe.com