Einigungsstelle: Lösen Sie Konflikte innerbetrieblich

Haben sich die Fronten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber verhärtet, ist die Anrufung einer Einigungsstelle häufig der einzige Weg, doch noch zu einer sinnvollen Lösung zu kommen. Mit einer Einigungsstelle können Sie Konflikte mit Ihrem Arbeitgeber innerbetrieblich lösen. Zahlreiche Urteile zeigen, dass das heute ein durchaus üblicher Weg ist. Denn viele betriebliche Fragen werden inzwischen durch eine Einigungsstelle entschieden (Beispiel: BAG, 29. Juni 2004, Az.: I ABR 21/03).

Die Einigungsstelle
Eine Einigungsstelle wird im Allgemeinen nur für den jeweiligen Bedarfsfall eingerichtet. Das hat den Vorteil, dass die Einigungsstelle mit Experten zu dem jeweiligen Problem besetzt werden kann. Auch die Einrichtung einer dauernd bestehenden Einigungsstelle ist möglich, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen (§ 76 Abs. 1 BetrVG).

Beachten Sie: In der Praxis sind ständige Einigungsstellen eher selten. Das liegt vor allem daran, dass das ständige Bestehen einer Einigungsstelle schnell dazu führt, dass sämtliche Streitigkeiten auf sie abgewälzt werden. Dadurch büßen Sie als Betriebsrat einen Teil Ihrer Entscheidungskompetenz ein. Das sollten Sie sich stets vor Augen führen, wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine solche Einigungsstelle einzurichten. Wie Sie eine Einigungsstelle bilden
Macht es keinen Sinn mehr, weiter mit Ihrem Arbeitgeber zu diskutieren, können Sie als Betriebsrat bei Ihrem Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Ihrer Mitbestimmung unterliegen, die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragen.
In diesem Antrag müssen Sie die Sache, die Sie geregelt haben wollen, beschreiben. Zugleich müssen Sie zur Zahl der Beisitzer sowie zur Person des Vorsitzenden äußern.
Die Einigungsstelle ist entstanden, sobald Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber über die Person des Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle geeinigt haben. Von dem Zeitpunkt an hat der Vorsitzende das Zepter in der Hand. Da es keine umfassende gesetzliche Regelung zum Ablauf des Verfahrens gibt, legt er das weitere Verfahren fest.

Die Einigungsstelle besteht in der Regel meist aus zwei bis drei Beisitzern, die je zur Hälfte von Ihnen als Betriebsrat und Ihrem Arbeitgeber bestellt werden.

Entscheidungen der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle entscheidet im Rahmen der vollen Mitbestimmung endgültig. Das heißt, der Spruch ist für Sie und Ihren Arbeitgeber verbindlich.