Rechtsprechungsänderung: Wann Urlaub wegen Krankheit verfällt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20.01.2009 die bisherige deutsche Praxis beim Verfall von Urlaub wegen Krankheit beendet. Nach diesem Urteil verfällt Urlaub, den ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht nehmen konnte, nicht mehr (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, Az.: C-350/06, C-520/06).

Im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der EuGH entschieden, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen können, Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG haben. Der Entscheidung des EuGH war eine Anfrage des LAG Düsseldorf vorausgegangen. Die Düsseldorfer Richter wollten wissen, ob die bisherige deutsche Rechtsprechung zum Verfall von Urlaub mit europäischem Recht vereinbar ist. Ist sie nicht, so die europäischen Richter.

Das galt bezüglich Urlaub bisher
Bisher galt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende des Übertragungszeitraums von 3 Monaten, verfällt, wenn der Urlaub nicht genommen wurde. In einigen Tarifverträgen war ein längerer Übertragungszeitraum geregelt; dann war dieser entscheidend.

Wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig war, musste der nicht genommene Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.

Das sagt der EuGH zum Urlaub
Die entsprechende gesetzliche Grundlage (§ 7 BUrlG) verstößt nach Ansicht des EuGH gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Zu diesen Aspekten gehört auch die Frage des Urlaubs.

Die Richter haben entschieden, dass nationales Recht den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums nur zulassen kann wenn der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Genau das war in Deutschland aber bisher anders geregelt.

Im Ergebnis hat der EuGH daher entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums oder des jeweils einschlägigen Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat und daher seinen Urlaub nicht antreten konnte.

Nicht angetretener Urlaub wird bezahlt
Der nicht angetretene Urlaub ist in diesem Fall in Geld abzugelten. Grundlage ist das Entgelt, dass der Mitarbeiter ansonsten während eines Urlaubs erhalten hätte.