EuGH: Urlaubsanspruch endet nicht mit dem Tod

Im Ausgangsfall des EuGH ging es um einen Fall aus Deutschland. Das LAG Hamm sah sich mit der Frage beschäftigt, ob möglicherweise europarechtliche Gründe gegen die bisherige deutsche Rechtslage zum Thema Verfall von Urlaubs- und Abgeltungsansprüchen bei Tod des Arbeitnehmers sprechen. Es legte diese Frage dem EuGH vor, der zusammengefasst zu dem Schluss kam, dass dies in der Tat nicht mit europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist (EuGH, 12.6.2014, C-118/13).

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Auffassung der Richter am EuGH

Nach Ansicht der EuGH-Richter ist es mit der EU-Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG), die einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht, nicht in Einklang zu bringen, wenn dieser Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht. Der Urlaubsanspruch sei ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts.

Die Entscheidung des EuGH liegt in einer Linie mit den bisherigen Entscheidungen des EuGH zum Thema Verfall von Urlaub bzw. Abgeltungsansprüchen. Auch bei Langzeiterkrankungen hat der EuGH die deutsche Praxis, dass Urlaub und Abgeltungsansprüche verfallen können, schon kassiert. Insofern überrascht die Entscheidung nicht unbedingt.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber

Zunächst einmal müssen Sie sich darauf einstellen, dass zukünftig Erben ihrer verstorbenen Mitarbeiter Abgeltungsansprüche wegen noch nicht genommenen Jahresurlaubs der Verstorbenen geltend machen. Daher gilt:

  • Berechnen Sie den Abgeltungsanspruch im Fall des Todes eines Mitarbeiters.
  • Bilden Sie ggfs. entsprechende Rückstellungen.
  • Verlangen Sie den Nachweis der Erbenstellung, z. B. durch einen
    Erbschein, damit Sie sicher sein können, dass Sie an den richtigen Erben
    zahlen.