Hier ergeben sich Änderungen der bisherigen Praxis aus einem Urteil des EuGH vom 22.04.2010 (Aktenzeichen C 486/08), die für viele Arbeitgeber eine Belastung darstellen werden. Bisher war es so, dass bei einer Arbeitszeitänderung auch der Resturlaubsanspruch entsprechend umgerechnet wurde. Alle noch bestehenden Tage des Resturlaubs wurden angepasst.
Das BAG ist bisher davon ausgegangen, dass der Urlaub nur der Beseitigung aktueller Arbeitspflichten dient und daher bei einer Arbeitszeitänderung umzurechnen ist. Damit ist nach der Entscheidung des EuGH aber Schluss.
Denn danach bleiben Resturlaubsansprüche in voller Höhe erhalten. Die Arbeitszeitänderung hat damit keine Auswirkungen auf den Resturlaubsanspruch aus dem vergangenen Jahr. Bestehen noch Resturlaubsansprüche aus früheren Jahren (die etwa wegen Elternzeit noch nicht genommen wurden), bleiben auch diese in voller Höhe erhalten.
Beispiel: Im Jahr 2010 hat eine Mitarbeiterin vier Tage pro Woche bei Ihnen gearbeitet. Zum Jahreswechsel kam es zu einer Arbeitszeitänderung auf drei Tage je Woche. Sie hat aus 2010 noch einen Resturlaubsanspruch von acht Tagen, der in das Jahr 2011 übertragen wird.
Alte Rechtslage: Der Urlaub wird umgerechnet auf die neue Anzahl der Arbeitstage je Woche. Der Resturlaubsanspruch reduziert sich somit auf sechs Tage.
Nach der EuGH-Entscheidung: Der Resturlaubsanspruch reduziert sich infolge der Arbeitszeitänderung nicht. Es bleibt bei den acht Tagen, die Sie zu gewährten haben.
Auch wenn das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2010 einen Fall aus Österreich betraf, werden sich die deutschen Arbeitsgerichte daran orientieren. Gewähren Sie den Mitarbeitern nur einen gekürzten Resturlaub nach der Arbeitszeitänderung, haben diese gute Chancen, einen Arbeitsgerichtsprozess zu gewinnen. Daher sollten Sie sich an der EuGH-Rechtsprechung orientieren.