Das Wichtigste zum Urlaubsanspruch

Zusammenhängender Urlaub

Der Urlaub muss vom Arbeitgeber zusammenhängend gewährt werden. Denn nur so können sich Mitarbeiter erholen. Nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person eines Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen, ist auch das möglich.

Aber: Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf mehr als 12 Werktage Urlaub, muss jedoch einer der Urlaubsteile mindestens diese 12 Werktage umfassen.

Arbeitgeber legt Urlaub fest

Der Arbeitgeber legt grundsätzlich den Urlaub fest. Das wird immer dann ersichtlich, wenn es einen Betriebsurlaub gibt und der Betrieb beispielsweise zwischen Weihnachten und Neujahr schließt oder immer im Juli seine Produktion zurückfährt und alle in Urlaub schickt. Allerdings hat der Arbeitgeber stets die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Von den Wünschen der Mitarbeiter darf der Arbeitgeber nur abweichen, wenn

  • dringende betriebliche Belange oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind,

entgegenstehen.

Beispiele:

  • Wegen eines neuen Produkts erhalten alle Mitarbeiter eine Schulung von 10. bis 12. April. Möchte ein Mitarbeiter ausgerechnet dann Urlaub haben, kann der Arbeitgeber das verweigern.
  • Ein Mitarbeiter beantragt für die Monate Juli und August seinen gesamten Jahresurlaub. Wenn jedoch auf Grund von Betriebsferien bereits im gesamten Juni der Betrieb geschlossen ist, wird der Arbeitgeber den Urlaubswunsch ablehnen dürfen.
  • Zwei Mitarbeiter teilen sich einen wichtigen Arbeitsplatz. Nun möchten sie zeitgleich Urlaub nehmen. Damit der Platz nicht völlig unbesetzt bleibt, dürfen diese beiden Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in Urlaub gehen.

Sozial vorrangig sind Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dann, wenn deren Urlaub beispielsweise mit Rücksicht auf

nicht zu anderen Zeiten genommen werden kann.

Anspruch auf Urlaub

Wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Urlaub verlangt, darf der Urlaubswunsch vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden.

Wichtig: Kein Rückrufrecht aus Urlaub für Arbeitgeber

Ein gewährter und feststehender Urlaub ist für den Arbeitgeber bindend. Er darf nicht den zugesagten Urlaub wieder streichen oder einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen.

Urlaub und Mitbestimmungsrechte

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Thema Urlaub sind stark eingeschränkt. Nur bei einzelnen Streitigkeiten und der Aufstellung allgemeiner Grundsätze oder eines Urlaubsplans bestimmt der Betriebsrat mit.

Minijobber mit 30 Tagen Urlaub

Ein Minijobber holt jeden Tag morgens die Post und arbeitet 30 Minuten täglich. Ist im Betrieb ein Urlaub von 30 Tagen üblich, hat nun auch der Minijobber diesen Anspruch. Denn er arbeitet ja auch jeden Tag, genauso wie Vollzeitkräfte.

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