Wann übertragener Urlaub endgültig verfällt

In vielen Unternehmen wird Urlaub auf das Folgejahr übertragen. Die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs hat dieses Problem verstärkt. Für etwas Entspannung aus Arbeitgebersicht sorgt aber das Urteil des BAG vom 9.8.2011, Az: 9 AZR 425/10.

Grundsätzlich ist Urlaub im laufenden Urlaubsjahr zu nehmen. Schließlich dient er der Erholung der Arbeitnehmer. Urlaub kann nur im Ausnahmefall übertragen werden, nämlich wenn er wegen dringender betrieblicher Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe (z. B. Krankheit) nicht genommen werden kann. 

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass auf das Folgejahr übertragener Urlaub zum 31. März des Folgejahres verfällt, wenn er bis dahin nicht genommen wurde. Innerbetrieblich können längere Zeiträume vereinbart werden.

EuGH und BAG haben entschieden: Erkrankt ein Arbeitnehmer über längere Zeit arbeitsunfähig, so verfällt sein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht. Er kann den (gesetzlichen) Urlaub nach seiner Gesundung nehmen (EuGH, 20.1.2009, Az: C-350/06; dem folgend BAG, 24.3.2009, Az: 9 AZR 983/07).

Übertragener Urlaub muss zeitnah genommen werden
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt aber entschieden, was gilt, wenn der Arbeitnehmer den übertragenen Urlaub nicht zeitnah nimmt. Ist der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig, so darf er hinsichtlich des übertragenen Urlaubs nicht mehr allzu lange warten.

Übertragener Urlaub verfällt nach dieser Entscheidung des BAG nämlich am Jahresende. Auch wenn das für Sie als Arbeitgeber zunächst schmerzlich ist, weil der Mitarbeiter im Anschluss an seine Arbeitsunfähigkeit zunächst Urlaub nehmen muss, so ist es auf lange Sicht doch positiv.

Diese Entscheidung zum Thema übertragener Urlaub bedeutet für Sie
Auch übertragener Urlaub ist in gleicher Weise befristet wie normaler Urlaub. Er ist also grundsätzlich im Urlaubsjahr zu nehmen. Beim übertragenem Urlaub heißt das, dass dieser in dem Jahr zu nehmen ist, in dem in der Mitarbeiter wieder arbeitsfähig ist.

Dies gilt – wie bei sonstigem Urlaub auch – nicht, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers (zum Beispiel Krankheit) nicht genommen werden kann. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer daher im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist.