Rechtsprechungsänderung: Abgeltung von Urlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Das BAG hat seine Rechtsprechung zu Abgeltung von Urlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geändert und ist damit der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Der gesetzliche Urlaub erlischt nicht; auch nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubs Jahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.

Bislang war die finanzielle Abgeltung von Urlaub verboten. Dies konnte dazu führen, dass Urlaubsansprüche verfallen. Das war insbesondere der Fall, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres und anschließend während des Übertragungszeitraums erkrankt war und den Urlaub deshalb nicht nehmen konnte.

Dies war jedenfalls Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 20.01.2009 festgestellt, dass diese Rechtsprechung zu Abgeltung von Urlaub europäischem Recht widerspreche.

Abgeltung von Urlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Dem folgend hat das BAG mit Urteil vom 24.3.2009, Aktenzeichen 9 AZR 983/07, entschieden, dass Ansprüche auf Abgeltung von Urlaub nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums (in der Regel 30.3 des Folgejahres) erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Die maßgeblichen Vorschriften in § 7 Abs. 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz sind europarechtskonform fortzubilden.

Damit verfallen Ansprüche auf gesetzlichen Urlaub (vier Wochen/Jahr) nicht, wenn sie trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden können.

Das bedeutet für Sie
Zumindest gesetzliche Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr, wenn sie bis zum Ende des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnten. Anders kann es sein, wenn der Arbeitnehmer bereits vier Wochen (gesetzlicher Urlaub) Urlaub gehabt hat, und lediglich den darüber hinaus gehenden tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Urlaub nicht nehmen konnte. Auf diese Urlaubsansprüche bezieht sich die Entscheidung des BAG nicht. Insoweit brauchen Sie Urlaub also auch nicht abgelten oder noch gewähren.