Pressespiegel: Was sagt die VG Wort zum Urheberrecht?

In Pressespiegeln werden urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt. Laut Urheberrechtsgesetz ist das zulässig. Die Vergütung der Autorenansprüche übernimmt die VG Wort. Die Pressestelle muss den Pressespiegel melden und dafür Gebühren entrichten.

Urheberrechtsgesetz

Geregelt wird das in § 49 UrhG. Das Urheberrechtsgesetz legt fest, dass solche Vervielfältigung einerseits zulässig, andererseits aber auch vergütungspflichtig sind. Anstelle der Autoren vertritt eine Verwertungsgesellschaft die Ansprüche der Urheber.

Zur Erlaubnis heißt es im Absatz 2 des § 49 UrhG (Stand 2010):

„Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind.“

Die Rolle der VG Wort

Diese Erlaubnis befreit Sie allerdings nicht von der Vergütung von Urhebern. Zuständig dafür ist die Verwertungsgesellschaft VG Wort. Dort heißt es im Internet:

„Unter „Pressespiegel“ wird eine Zusammenstellung von Artikeln verstanden, die zuvor in Presseprodukten oder deren Onlineausgaben veröffentlicht wurden. Pressespiegel werden betriebs-, behörden-, verbands- sowie vereinsintern verbreitet und dienen der Information von Mitarbeitern und Mitgliedern. Die Herstellung von Pressespiegeln unterliegt bei Papierpressespiegeln in jedem Fall, bei elektronischen Pressespiegeln unter gewissen Voraussetzungen § 49 UrhG (Urheberrechtsgesetz).“

Pressespiegel müssen bei der VG Wort angemeldet werden

Grundsätzlich müssen Pressespiegel also bei der VG Wort angemeldet werden. Ein Exemplar geht zur Erfassung dort hin. Die Gebührenfestsetzung übernimmt die VG Wort. Ähnlich wie die Ausschüttungen sind diese Beträge vom tatsächlichen Aufkommen abhängig. Deshalb ist es schwierig zur Höhe der Abgabe eine pauschale Aussage zu treffen.

Es gibt Geringfügigkeitsgrenzen unterhalb denen keine Verwertungsgebühr anfällt. Die Grenze dafür ist einmal auf ein Original plus sechs Kopien festgelegt worden, kann sich aber im Zuge der zunehmenden digitalen Verbreitung von Pressespiegeln auch ändern.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall eine Urheberabgabe geleistet werden muss, erkundigen Sie sich am besten direkt bei der VG Wort.

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