Neues Urteil: Wie Sie den Arbeitsvertrag eines Angehörigen retten

Wenn Sie Angehörige als 400-Euro-Jobber angestellt haben, sollte dieses Urteil bei Arbeitgebern Alarm auslösen. Finanzamt und Betriebsprüfer sehen seit jeher die Beschäftigung von Angehörigen im eigenen Unternehmen nicht gerne. Deshalb werden diese Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich genau unter die Lupe genommen. Das neue Urteil zeigt, wie streng die Beamten 2008 geworden sind. Und es zeigt, wie Sie ein Beschäftigungsverhältnis wirklich wasserdicht gestalten und sich vor hohen Nachzahlungen schützen.

Der Fall: Eine selbstständige Ärztin hatte ihren 18-jährigen Sohn als Minijobber auf 400 Euro Basis in ihrer Praxis eingestellt. Er machte den Telefondienst und putzte die Praxis. Bei einer Betriebsprüfung entschied der Prüfer: Die Ärztin darf die Lohnzahlungen an den Sohn nicht steuermindernd von den Praxiseinnahmen abziehen. Seine Begründung: Es existierte weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Stundenzettel, auf dem die vom Sohn gearbeiteten Stunden dokumentiert seien.

Die Ärztin wollte sich dies nicht gefallen lassen und ging vor Gericht. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat die Streichung des Steuervorteils aber jetzt bestätigt – und gleichzeitig wichtige Regeln für Angehörigen-Arbeitsverträge formuliert (FG Nürnberg, Urteil vom 3.4.2008, Az.: VI 140/2006): Ein fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich kein Problem, da Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen werden können.

Arbeitsvertrag: Unverzichtbar ist ein Nachweis über die geleistete Arbeitszeit!
Im Urteilsfall war vollkommen unstrittig, dass der Sohn „Putzleistungen erbracht und Telefondienst geleistet hat“ – so die Richter. Aber: Wegen des fehlenden Stundenzettels sei „der zeitliche Umfang nicht ansatzweise erkennbar“ – womit ein Abzug an Lohnzahlungen nicht in Betracht komme. Selbst, dass die Ärztin bei 2 familienfremden Minijobbern ebenfalls keine Stundenzettel führte, hat an der Meinung der Richter nichts geändert!

Was das Urteil für Sie bedeutet
Sichern Sie sich ab, indem Sie alle Verträge schriftlich schließen – und Ihren Angehörigen einen sauberen Stundenzettel führen lassen.

Der Arbeitsvertrag muss mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:

  • Bezeichnung der Vertragspartner,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Tätigkeitsbereich des (Arbeitnehmer-) Ehegatten,
  • Höhe und Fälligkeit des Gehalts,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaub,
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsvertrag: Führen Sie jetzt einen Stundenzettel ein
Das neue Urteil zeigt aber eindeutig, dass ein Vertrag allein nicht reicht. Sie müssen auch nachweisen können, dass Sie es ernst meinen und dass das Arbeitsverhältnis nicht nur auf dem Papier steht, sondern tatsächlich durchgeführt wird. Achten Sie deshalb auf diese Punkte:

  • Führen Sie einen Stundenzettel, auf dem die abgeleisteten Stunden für jeden Minijobber aufgezeichnet werden.
  • Überweisen Sie regelmäßig den vereinbarten Lohn.
  • Sorgen Sie dafür, dass auch dem angehörigen Minijobber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Achten Sie darauf, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit sinnvoll und in Ihrem Unternehmen tatsächlich benötigt wird.