Auch Minijobber bekommen Erholungsurlaub

Zunächst einmal gilt, dass Minijobber, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, einen Anspruch auf Erholungsurlaub haben. Das gilt selbst dann, wenn der Minijobber auf den Urlaub verzichten möchte. Solch ein "Urlaubsverzicht" wird zwar in vielen Betrieben genutzt, aber dies ist nicht zulässig. Es gilt auch für Minijobber, dass ein Mindesturlaubsanspruch besteht.

Gesetzlich ist der Mindesturlaubsanspruch auf 24 Werktage festgelegt. Unter Werktagen versteht man dabei, alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage. Das heißt der Samstag gehört auch dazu. Das Gesetz geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Da in den meisten Betrieben nur an 5-Tagen je Woche gearbeitet wird, ist dies unter Umständen bei der Berechnung der Urlaubsansprüche zu berücksichtigen.

Da die meisten Minijobber weniger als 5 Arbeitstage in der Woche arbeiten, haben sie nur einen Teil-Urlaubsanspruch. Das bedeutet, der Urlaubsanspruch der Minijobber muss entsprechend gekürzt, also heruntergerechnet werden.

Wichtig: Geht eine Arbeitsschicht über zwei Kalendertage (Nachtschicht), so wird dies als ein Kalendertag bei der Urlaubsberechnung gewertet. Es muss hierfür also auch nur ein Urlaubstag geopfert werden.

So wird der anteilige Urlaubsanspruch berechnet

Arbeitet ein Minijobber an weniger als 6 Tagen pro Woche, wird der persönliche Urlaubsanspruch folgendermaßen berechnet, wenn der Minijobber nur den Mindesturlaubsanspruch (24 Werktage) hat:

individuelle Arbeitstage pro Woche X 24:6 = Urlaubstage

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet an zwei Arbeitstagen die Woche. Er hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen.

2 Arbeitstage x 24 : 6 = 8 Urlaubstage

Der Arbeitnehmer hat also einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen im Jahr.

Beachten Sie die Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch ergibt sich grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten – vorher braucht im Grunde kein Urlaub gewährt zu werden.

Urlaub an Sonn- und Feiertagen

Ist ein Minijobber an Sonn- oder Feiertagen laut Dienst- bzw. Schichtplan zur Arbeitsleistung verpflichtet, so sind diese Tage urlaubsrechtlich als normale Werktage zu behandeln. Er muss dafür also Urlaub nehmen, wenn er frei haben möchte.

Muss jeder Urlaub gewährt werden?

Als Arbeitgeber haben Sie natürlich die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen. Allerdings können dringende betriebliche Belange oder soziale Gesichtspunkte diesen Urlaubswunsch des Beschäftigten beeinträchtigen. Das bedeutet also, Sie können aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel eine Auftragsspitze, den Urlaub für einen bestimmten verweigern.

Allerdings kann dies bei Minijobbern schwierig sein. Denn es handelt sich ja in aller Regel um eine "Aushilfstätigkeit", sodass durchaus fraglich sein kann, ob die Arbeit eines Minijobbers immer wichtig für den Betrieb ist.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Kann ein Beschäftigter seinen Urlaubsanspruch nicht geltend machen, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde, so steht ihm eine Abgeltung des Resturlaubs zu. Das gilt natürlich auch für die Minijobber.