Möchten Sie als Vermieter oder Verwalter in einem Wohnungsmietvertrag die Miete erhöhen, haben Sie zwei Grenzen zu beachten:
1. Die von Ihnen geforderte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichbare Wohnungen in Ihrer Gemeinde nicht überschreiten.
2. Die Mietsteigerung darf außerdem nicht mehr als 20% innerhalb von drei Jahren betragen (Kappungsgrenze). Diese Kappungsgrenze wird mit dem neuen Mietrechtsänderungsgesetz, dem der Bundesrat Anfang Februar zugestimmt hat, zuungunsten der Vermieter vielerorts abgesenkt:
Der neue Paragraph 558 Abs. 3 BGB sieht vor, dass in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, die Kappungsgrenze auf 15% abgesenkt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, um welche Gebiete es sich im Einzelnen handelt.
Fatale Folge: Kulanz wird bestraft. Oft verzichten Vermieter, wenn sich der neue Mieter als freundlich und zuverlässig herausstellt, über einen längeren Zeitraum auf mögliche Mieterhöhungen. Dadurch sinkt die aktuelle Miete meist deutlich unter das ortsübliche Mietniveau ab. Die Kappungsgrenze bestraft dieses Entgegenkommen. Sie sorgt nämlich dafür, dass Vermieter und Verwalter über Jahre hinweg an diese einmal geübte Kulanz gebunden sind. In etlichen Fällen dauert es mehr als 9 Jahre, bis mit allmählichen Mieterhöhungen das ortübliche Niveau endlich wieder erreicht ist. Beachten Sie deshalb unsere nachstehende Empfehlung.
Mein Tipp: Mieterhöhung jetzt
Prüfen Sie noch vor Inkrafttreten der neuen Kappungsgrenze Ihre Mietverträge. Erhöhen Sie jetzt die Mieten, die mehr als 15% unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Profitieren Sie somit von der alten Kappungsgrenze. Derzeit können Sie noch Mietsteigerungen bis 20% realisieren, bevor die neuen Rechtsverordnungen kommen.