Expertenrat zur Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze legt fest, dass Sie die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöhen dürfen (§ 558 Abs. 3 BGB). Ausgenommen hiervon sind aber Erhöhungen der Betriebskosten und Erhöhungen wegen erfolgter Modernisierung. Für Sie wichtig: Die Kappungsgrenze gilt auch, wenn die Miete länger als drei Jahre nicht erhöht wurde.
Die Kappungsgrenze gilt nur für Mieterhöhungen auf Ortsniveau
Das bedeutet im konkreten Fall: Die Mieterhöhungsverlangen verletzen die Kappungsgrenze, da sie diese um 5% überschreiten. Dennoch ist das Erhöhungsverlangen nicht insgesamt unwirksam, sondern nur in Höhe des übersteigenden Teils. Konkret: In Höhe von 20% muss Ihr Mieter der Mieterhöhung zustimmen und Sie können Ihre Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete annähern. Eine weitere Erhöhung der Miete ist Ihnen dann aber erst wieder nach drei Jahren gestattet.
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Mieterhöhung mit Ihrem Mieter vereinbaren. Denn hier gilt die Kappungsgrenze ebenso wenig wie bei einer vereinbarten Staffelmiete oder wie im Falle einer Neuvermietung. Das bedeutet, dass Ihr Mieter Ihnen in diesen Fällen die um 25% erhöhte Miete voll bezahlen muss, er sich also nicht auf die Kappungsgrenze berufen kann.
Im Ergebnis können Sie von Ihrem ersten Mieter aufgrund der Vereinbarung also 25% Mieterhöhung verlangen, von Ihrem zweiten Mieter allerdings nur 20% – wegen der Kappungsgrenze.