Verletzung der Kappungsgrenze – Mieterhöhung ist dennoch möglich

Vielleicht kennen Sie als Vermieter das Problem: Sie haben zwei Mieter, denen Sie nach 7 Jahren erstmals die Miete erhöhen möchten. Mit dem einen Mieter haben Sie sich auf eine Mieterhöhung um 25% schriftlich geeinigt. Da der andere Mieter hierzu nicht bereit war, haben Sie ihm in gleicher Höhe ein Mieterhöhungsverlangen zur ortsüblichen Vergleichsmiete zugesandt. Nun wenden aber beide Mieter ein, dass die Mieterhöhung wegen Verstoßes gegen die Kappungsgrenze unwirksam sei. Was tun?

Expertenrat zur Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze legt fest, dass Sie die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20% erhöhen dürfen (§ 558 Abs. 3 BGB). Ausgenommen hiervon sind aber Erhöhungen der Betriebskosten und Erhöhungen wegen erfolgter Modernisierung. Für Sie wichtig: Die Kappungsgrenze gilt auch, wenn die Miete länger als drei Jahre nicht erhöht wurde.

Die Kappungsgrenze gilt nur für Mieterhöhungen auf Ortsniveau
Das bedeutet im konkreten Fall: Die Mieterhöhungsverlangen verletzen die Kappungsgrenze, da sie diese um 5% überschreiten. Dennoch ist das Erhöhungsverlangen nicht insgesamt unwirksam, sondern nur in Höhe des übersteigenden Teils. Konkret: In Höhe von 20% muss Ihr Mieter der Mieterhöhung zustimmen und Sie können Ihre Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete annähern. Eine weitere Erhöhung der Miete ist Ihnen dann aber erst wieder nach drei Jahren gestattet.

Anders sieht es aus, wenn Sie eine Mieterhöhung mit Ihrem Mieter vereinbaren. Denn hier gilt die Kappungsgrenze ebenso wenig wie bei einer vereinbarten Staffelmiete oder wie im Falle einer Neuvermietung. Das bedeutet, dass Ihr Mieter Ihnen in diesen Fällen die um 25% erhöhte Miete voll bezahlen muss, er sich also nicht auf die Kappungsgrenze berufen kann.

Im Ergebnis können Sie von Ihrem ersten Mieter aufgrund der Vereinbarung also 25% Mieterhöhung verlangen, von Ihrem zweiten Mieter allerdings nur 20% – wegen der Kappungsgrenze.