Bei der Staffelmiete wird die Miete innerhalb regelmäßiger Abstände um festgesetzte Beträge erhöht. Bei der Indexmiete wird die Mietänderung nach einem vom statistischen Bundesamt erhobenen Bezugsindex der Lebenshaltungskosten privater Haushalte in Deutschland vorgenommen. In Abhängigkeit von diesem Preisindex kann sich die Miete nach oben oder nach unten entwickeln.
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Haben Sie mit Ihrem Mieter eine Indexmiete vereinbart, müssen Sie ihn nur schriftlich unter Berechnung und Nennung der neuen Miete zur Zahlung der erhöhten Miete auffordern. Bei der Staffelmiete benötigen Sie noch nicht einmal eine solche Aufforderung. Hier ist Ihr Mieter bereits per Vertrag zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet.
Keine Obergrenze bei ortsüblicher Vergleichsmiete
Ein weiterer großer Vorteil beider Arten von Mieterhöhungen liegt darin, dass die Obergrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete hier nicht gilt. Das bedeutet, auch wenn die Miete nach der Erhöhung nach Staffel oder Preisindex über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, ist das zulässig und Ihr Mieter muss diese erhöhte Miete zahlen.
Nach oben gilt nur die Grenze des Straftatbestands des Mietwuchers, der bei einem geringen Angebot an Wohnraum eine Miete von mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete für unzulässig erklärt.
Erhöhung nach Ende der Staffelmietvereinbarung
Ist eine Staffelmietvereinbarung beendet, können Sie Mieterhöhungen nach der ortsüblichen Vergleichsmiete und wegen erfolgter Modernisierung verlangen.
Eine Mieterhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete können Sie allerdings erst frühestens 1 Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen, sofern die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das gilt übrigens auch, wenn eine Indexmietvereinbarung ausgelaufen ist.
Beispiel: Zum 01.02.2013 wurde die Miete letztmalig aufgrund der Staffelmietvereinbarung erhöht. Damit können Sie ab dem 01.02.2014 erstmalig eine Mieterhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete von Ihrem Mieter verlangen. Die Mieterhöhung dürfen Sie allerdings frühestens zum 01.05.2014 einfordern.
Sie sehen, auch wenn Sie eine Index- oder Staffelmiete vereinbart haben, dürfen Sie die Mieterhöhung auf Ortsniveau und wegen erfolgter Modernisierungsmaßnahmen nicht außer Acht lassen. Denken Sie zu Ihrem eigenen Vorteil vor allem bei Modernisierungsmaßnahmen stets daran, zu prüfen, ob diese nicht doch eine Mieterhöhung zulassen.