Mündliche Vereinbarung ausreichend für Entgeltumwandlung?

Für die Beitragspflicht von Sachbezügen im Rahmen einer Entgeltvereinbarung ist es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ausreichend, wenn diese mündlich getroffen wurde. Lesen Sie hier, worauf es konkret ankommt.

Neuerung seit Januar 2011
Bisher war eine Barumwandlung des Lohns nur unter bestimmten Bedingungen für die Beitragsberechnung relevant: Die Barlohnumwandlung musste arbeitsrechtlich zulässig sein, sich ausschließlich auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile beziehen und schriftlich niedergelegt sein. Allerdings hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden, dass genau diese Schriftform nicht erforderlich ist.

In dem behandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin einen Firmenwagen zum privaten Gebrauch überlassen. Dafür wurde ihr Lohn reduziert und sie versteuerte die Privatnutzung. Für die Überlassung hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich die Entgeltumwandlung vereinbart. Die Entgeltumwandlung hatte zur Folge, dass sowohl der ausgezahlte Barlohn als auch der Sachbezug – also der Wert der Überlassung des Firmenwagens – im Sozialversicherungsrecht beitragspflichtig wurden.

Das Bundessozialgericht stimmte dem Verfahren zu, welches Arbeitgeber und Arbeitnehmerin verwendet haben. Dieses gilt selbst dann, wenn die Summe aus Barlohn und dem Wert des Sachbezugs geringer ist, als ein Barlohn ohne Sachbezug. Besondere Formvorschriften sind nicht nötig, damit die Entgeltvereinbarung wirksam wird. (Bundessozialgericht; Urteil vom 2. März 2010; Az: B 12 R 5/09 R)