Das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2009, IV C 5 – S 2332/09/10004 – informiert über die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen.
Die Unfallversicherung wird vom Arbeitgeber abgeschlossen
Handelt es sich bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen um Versicherungen für fremde Rechnung, bei denen die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, so stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar (BFH-Urteile vom 16.4.1999, VI R 60/96, BStBl 2000 II S. 406, sowie VI R 66/97, BStBl 2000 II S. 408).
Leistungen der Unfallversicherung
Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer entsprechenden Unfallversicherung, so führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallende Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn in Form von Barlohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 – VI R 9/05 -, BStBl 2009 II S. 385).
Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung handelt. Bei einer Gruppenunfallversicherung ist der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Beiträge für die Unfallversicherung ggf. zu schätzen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 – VI R 19/06 -, BFH/NV 2009 S. 905).
Bei den im Zuflusszeitpunkt zu besteuernden Leistungen der Unfallversicherung kann es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 4 EStG handeln.
Regelmäßige Leistungen der Unfallversicherung
Erhält ein Arbeitnehmer aus der Unfallversicherung mehrere Teilbeträge oder ratierliche Leistungen, so fließt dem Arbeitnehmer solange Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, bis die Leistungen der Unfallversicherung die Summe der auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge erreicht haben.
Zahlung von Leibrente durch eine Unfallversicherung
Erhält ein Arbeitnehmer die Leistungen der Unfallversicherung als Leibrente, so fließt dem Arbeitnehmer solange Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, bis der Teil der Versicherungsleistungen, der nicht Ertragsanteil ist (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG ggf. i. V. m. § 55 EStDV), die Summe der auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beitrag erreicht hat.
BMF-Schreiben zur Behandlung von Unfallversicherungen
Im Internet steht das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen, das auch auf zahlreiche Sonderfälle eingeht, zum Download zur Verfügung.