Berechnen Sie die Beiträge aus Umsatzbeteiligungen

Immer wieder strittig ist die Verbeitragung von Umsatzbeteiligungen der Arbeitnehmer. Diese Entlohnungsform gewinnt zwar einen immer größeren Zuspruch, doch in der Lohnabrechnung wirft dieses Instrument oft Fragen auf. Lesen Sie hier, was das Bundessozialgericht zu Umsatzbeteiligungen und Sozialversicherungsbeiträgen entschieden hat.

Umsatzbeteiligungen – laufendes Entgelt oder Einmalzahlung

Immer wieder unsicher sind viele Lohnabrechner, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob eine Sonderzahlung als einmaliges oder als laufendes Entgelt sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist. Daher hat sich auch vor einiger Zeit das Bundessozialgericht mit dieser Fragestellung befassen müssen. Konkret ging es hierbei um die Frage, wie Umsatzbeteiligungen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall beschäftigte ein Zahnarzt einen Zahntechniker als
Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlte dem Angestellten neben seinem
Festgehalt eine Umsatzbeteiligung, die er ihm auch im Arbeitsvertrag
zugesichert hatte. Die Umsatzbeteiligung wurde dabei in
Abschlagszahlungen für mehrere Monate und in Endzahlungen aufgeteilt.

Bewertung der Umsatzbeteiligung in Lohnabrechnung

In
der Lohnabrechnung wurde die Umsatzbeteiligung immer als laufendes
Entgelt bewertet und dementsprechend auch die
Sozialversicherungsbeiträge ermittelt. Der Arbeitgeber führte somit nur
Sozialversicherungsbeiträge bis maximal zur monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze.

Dies sah die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch anders. Sie vertrat vielmehr die Auffassung, dass die Umsatzbeteiligung beitragsrechtlich jeweils dem Monat zuzuordnen sei, in dem der Mitarbeiter die Umsätze erbracht habe. Sofern diese Zuordnung – wie in diesem Fall – nicht mehr möglich ist, müssten die Umsatzbeteiligungen als Einmalzahlungen bewertet werden.

Umsatzbeteiligung als Einmalzahlung

Aufgrund dieser Einschätzung müssten die Umsatzbeteiligung als Einmalzahlung gewertet werden und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze kommt nicht mehr zur Geltung. In diesem Fall muss dann nämlich die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze angewendet werden. Dies führt natürlich zu einer wesentlich höheren Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Die Umsatzbeteiligungen des Zahntechnikers sind damit als Einmalzahlungen zu verbeitragen. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass keine feste Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat erfolgen kann (Bundessozialgericht; Urteil vom 3.6.2009; AZ: B 12 KR 18/08 R).

Was das für Sie bedeutet

Umsatzbeteiligungen sind nach diesem Urteil als Einmalzahlungen zur Sozialversicherung zu verbeitragen, wenn keine feste Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat vorliegt.

Achten Sie auf eine genaue Zuordnung

Wenn Sie Sonderzahlungen leisten, die sich über mehrere Monate erstrecken und damit keine feste Zuordnung zu einzelnen Abrechnungsmonaten mehr möglich ist, sollten Sie diese stets als Einmalzahlungen sozialversicherungsrechtlich verbeitragen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.