Mitarbeiterüberwachung: So gewährleisten Sie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit

Mitarbeiterüberwachung ist spätestens seit den Skandalen bei verschiedenen deutschen Discount-Ketten bundesweit ein Thema. Dennoch vernachlässigen viele Betriebsräte das Thema Mitarbeiterüberwachung. Oft, weil sie einfach nicht richtig informiert sind. Lesen Sie, was Sie als Betriebsrat zum Thema Mitarbeiterüberwachung wissen sollten.

Datenschutz wird oft vernachlässigt
Die Deutschen gehen zu leichtfertig mit ihren Daten um. Man braucht sich nur die diversen Online-Portale angucken, in denen man sich die User hemmungslos zur Schau stellen und viele intime und private Details von sich preisgeben. Aber auch die vielen Bonuskarten, mit denen Einkaufs- und Bewegungsverhalten genau verfolgt werden können, sind für Datenschützer problematisch. Das ist an sich für Sie als Betriebsrat noch uninteressant. Aber: Diese Leichtfertigkeit, die sich hier breit macht, kann leicht ins Arbeitsleben überschwappen. Wenn mich jeder im World Wide Web im Bikini sehen darf, wieso sollte es mich dann stören, wenn mich der Arbeitgeber am Schreibtisch filmt? Erschreckend, oder? Das heißt für Sie: Nehmen Sie das Thema Mitarbeiterüberwachung ernst!

Mitarbeiterüberwachung muss verhältnismäßig sein
Nehmen Sie dieses aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Hand und sagen Sie Ihrem Arbeitgeber ganz klar: Überwache, wenn es denn sein muss, aber nur im notwendigen Rahmen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. August 2008, Az.: 1 ABR16/07).

Der Fall
In einem Postzentrum verschwanden regelmäßig Briefsendungen. Der Arbeitgeber wollte deshalb eine Videoüberwachungsanlage im Arbeitsbereich der „Handsortierung" installieren, um die Mitarbeiter zu kontrollieren. In den Postverteilzentren werden die Briefe automatisch sortiert. Die Adressen werden von Lesegeräten gescannt. Unleserliche Anschriften oder Briefe mit unvollständigen Anschriften landen in der Handverteilung. Nur hier kann Post also gestohlen werden.

Betriebsrat wehrte sich gegen die Mitarbeiterüberwachung
Er hielt die bereits per Betriebsvereinbarung zugelassenen Taschenkontrollen für ausreichend. Es kam zum Einigungsstellenverfahren. Die Einigungsstelle beschloss eine „Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum L". Allerdings schoss diese Betriebsvereinbarung über das Ziel hinaus. Denn sie regelte, dass auch Bereiche außerhalb der „Handverteilung" per Videoüberwachung erfasst werden sollten, wenn die Überwachung „des eingegrenzten Bereichs" nicht zum Erfolg führen sollte.

Der Betriebsrat klagte und erzielte auch einen Teilerfolg
Der Absatz, dass die Videoüberwachung ausgeweitet werden kann, wurde gekippt. Ansonsten aber bejahten die BAG-Richter die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ausdrücklich – und erklärten auch die Betriebsvereinbarung bis auf die beanstandeten Passagen für weiterhin gültig.

Fazit
Werden in einer Abteilung immer wieder Dinge entwendet, dann ist es nachvollziehbar, wenn Ihr Arbeitgeber hier eine Mitarbeiterüberwachung vornehmen möchte. Sie als Betriebsrat haben ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Achten Sie hier immer darauf, dass sich Ihr Arbeitgeber bei seinen Kontrollen auf das Nötigste beschränkt. Ihr Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn das technische Gerät nur zur Überwachung geeignet ist. Es muss also nicht dafür eingesetzt werden.

Praxis-Tipp
Sie haben ein Initiativrecht. Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber, dass er mit Ihnen eine Betriebsvereinbarung zum Thema Mitarbeiterüberwachung abschließt – in diesem Rahmen können Sie am besten auf die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit achten.