Das Urteil
Auf die Klage der Heimarbeiterin sah sich das Landesarbeitsgericht Hamm die Betriebsvereinbarung noch einmal genauer an – und stimmte der in Heimarbeit beschäftigten Mitarbeiterin zu. Solange inhaltlich in einer Betriebsvereinbarung nicht eindeutig geregelt sei, für welche Arbeitnehmer des Betriebes die darin getroffenen Regelungen gelten würden, solange würde sie für alle Mitarbeiter gelten, für die der Betriebsrat befugt sei, mit dem Arbeitgeber Regelungen zu treffen.
Da Heimarbeiter aber nach § 5 Absatz 1 Satz 2 BerVG regelmäßig als Arbeitnehmer des Betriebs anzusehen seien, dürfe der Betriebsrat auch für diese Vereinbarungen treffen. Wenn also nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, dass die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung nicht nur für Heimarbeiter gelte, hätte diese Anspruch auf die dort geltenden Altersbezüge.
Auswirkungen für Sie? Seien Sie gründlich!
Eine solche Nachlässigkeit bei der Formulierung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, wie etwa zur betrieblichen Altersversorgung, kann Sie als Arbeitgeber viel Geld kosten. Stellen Sie deshalb in der Betriebsvereinbarung inhaltlich unmissverständlich dar, welche Mitarbeiter Ihres Betriebs in den Genuss der sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden freiwilligen Leistungen kommen sollen. Schon kleine Fehler wiegen hier schwer.