Mit dem Investitionsabzugsbetrag die Buchführungspflicht vermeiden

Die meisten kleinen Unternehmen ermitteln ihren Gewinn für das Finanzamt mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die ist deutlich einfacher zu erstellen als eine Bilanz mit Gewinn- und Verlust-Rechnung. Wenn Sie einen Gewerbebetrieb führen und nicht als Kaufmann ins Handelsregister eingetragen sind, dürfen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung so lange erstellen, wie Sie bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.
Halten Sie diese Grenzwerte ein, unterliegen Sie der Buchführungspflicht. Planen Sie jedoch, größere Investitionen zu tätigen, kann Sie das von der Buchführungspflicht befreien.

Grenzwerte der Buchführungspflicht
Überschreiten Sie bestimmte Grenzwerte nicht, unterliegen Sie nicht der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Abgabenordung):
  • 50.000 € Jahresgewinn (bis Geschäftsjahr 2007: 30.000 €) und
  • 500.000 € Jahresumsatz (bis 2006: 350.000 €).
Lagen Gewinn und/oder Umsatz Ihres Unternehmens im vergangenen Jahr oberhalb dieser Werte, wird das Finanzamt Sie auffordern, ab dem kommenden Jahr eine Buchführung einzurichten und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzustellen.
Finanzgericht: Abzugsbetrag verhindert Buchführungspflicht
Verständlicherweise wollen die meisten Selbstständigen die Buchführungspflicht vermeiden. Selbst wenn Sie 2007 die Gewinngrenze überschritten haben – das ist der häufigste Auslöser der Buchführungspflicht –, können Sie das jetzt noch erreichen. Dafür bilden Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag (früher Ansparabschreibung).
Der Investitionsabzugsbetrag verringert Ihren Gewinn, ohne dass Sie bereits Ausgaben getätigt haben müssen. Die Gewinnminderung wirkt sich nicht nur auf die Steuerlast, sondern auch auf den für die Buchführungspflicht maßgeblichen Gewinn aus (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14.11.2007, Aktenzeichen: 7 K 7124/07).
Beispiel: Ein Selbstständiger hat 2007 einen Gewinn von 38.000 € erwirtschaftet. In seiner Steuererklärung bildet er einen Investitionsabzugsbetrag von 17.400 €. Sein Gewinn vermindert sich dadurch auf 20.500 € und liegt unterhalb der 30.000-€-Grenze. Er darf also weiter bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben.
Praxis-Tipp
Wenn Sie die Buchführungspflichtgrenze nur vorübergehend überschreiten – beispielsweise wegen eines Großauftrags -, können Sie eine Befreiung von der Bilanzierungspflicht nach § 148 Abgabenordnung beantragen. Fragen Sie Ihren Sachbearbeiter im Finanzamt dazu.
So bilden Sie einen Investitionsabzugsbetrag
Als Investitionsabzugsbetrag können Sie bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eine geplante Investition geltend machen. Voraussetzungen:
  1. Es handelt sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut
    (neu oder gebraucht).
  2. Es wird innerhalb von drei Jahren nach Bildung des Abzugsbetrags
    angeschafft.
  3. Sie nutzen es im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich.
Den Abzugsbetrag vermerken Sie in den Zeilen 55a ff. der Anlage EÜR zur Einkommenssteuererklärung.
Achtung: Wenn Sie das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von drei Jahren wie geplant anschaffen oder nach der Anschaffung nicht zu mindestens 90 % betrieblich nutzen, wird der Abzugsbetrag rückwirkend gestrichen und Ihr Gewinn erhöht.