Zum Hintergrund des Investitionsabzugsbetrag
Mittels des Investitionsabzugsbetrages können (vereinfacht gesagt) Abschreibungen auf Anlagevermögen vorgezogen werden.
Die Abschreibungen werden dabei schon auf einen Zeitpunkt vor der eigentlichen Investition vorgezogen. So können schon in den Jahren vor Investitionen bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrages gebildet werden.
Ersparte Steuer für Investitionen nutzen
Dadurch soll die Liquidität und die Eigenkapitalausstattung kleinerer
und mittlerer Betriebe verbessert werden, indem es den Unternehmern
ermöglicht, aufgrund der Steuerminderung mittels Investitionsabzugsbetrag
Geld für die geplante Investition anzusparen. Schon bevor der erste Cent in die Investitionen neues Anlagevermögens
fließt, soll der Betrieb eine Steuerersparnis genießen können.
Investitionsabzug bei Betriebsübergabe
Vor dem Hintergrund der Wirkung des Investitionsabzugsbetrages als
auch dessen Zielsetzung ist derzeit streitig, ob ein Unternehmer noch
einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf, obwohl zu diesem Zeitpunkt
bereits fest steht, dass der Betrieb auf einen Nachfolger unentgeltlich
übergeben wird.
Konkret geht es dabei um die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag
von einem Unternehmer gebildet werden darf, wenn klar ist, dass dieser
Unternehmer die Investition selber nicht mehr tätigen wird.
Entscheidung erstinstanzliches Gericht
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in dieser Streitfrage entschieden (Az: 4 K 210/11), dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige die geplante Investition selber nicht mehr durchführen wird, da er den Betrieb bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Nachfolger übertragen hat.
Entstehung des Problems
Problembehaftet ist ein solcher Sachverhalt, weil der Investitionsabzugsbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung gebildet wird. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Betrieb bereits unentgeltlich übergeben wurde, steht fest, dass der betriebsabgebende Steuerpflichtige die Investitionen nicht mehr tätigen kann.
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage
Die Meinungen zu dieser Streitfrage sind unterschiedlich. Daher hat die Frage, ob bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe der Rechtsvorgänger den Investitionsabzugsbetrag noch für eine erst von dem Rechtsnachfolger durchzuführende Investition in Anspruch nehmen kann, grundsätzliche Bedeutung. Die Revision musste daher zugelassen werden und mittlerweile ist auch ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen IV R 14/12 anhängig.
Betroffenen sei daher empfohlen, sich an das Musterverfahren anzuhängen.
Weitere allgemeine und auch sehr nützliche, verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen, finden Sie in folgenden Beiträgen: