Für geplagte Investitionen können kleinere Unternehmen seit 2007 – sofern das Betriebsvermögen 235.000 Euro am Jahresende nicht überschreitet – einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungskosten (AK), maximal aber 200.000 Euro ansetzen.
Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 EStG n.F. sind für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres von einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs angeschafft wird.
- Ein Investitionsabzugsbetrag kommt nur für Wirtschaftsgüter in Betracht, die voraussichtlich ausschließlich oder fast ausschließliche (zu mindestens 90 Prozent) betrieblich genutzt werden.
- Für den Investitionsabzugsbetrag ist eine genaue Funktionsbezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts erforderlich.
- Schließlich setzt der Investitionsabzugsbetrag eine Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen voraus.
Investitionsabzugsbetrag für anzuschaffenden Firmen-Pkw
Ein Unternehmer wollte für die künftige Anschaffung eines betrieblich genutzten Firmen-Pkw für das Veranlagungsjahr 2007 den Investitionsabzugsbetrag (nach § 7g Abs. 1 EStG) in Anspruch nehmen, und zwar in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 50.000 Euro (20.000 Euro). Im Investitionsjahr 2007 der Bildung des Investitionsabzugsbetrages wurde für die private Nutzung eines anderen betrieblichen PKW die 1%-Brutto-Listenpreisregelung angewendet.
Der Steuerpflichtige hatte dem Finanzamt gegenüber erklärt, die künftige, fast ausschließlich betriebliche Kfz-Nutzung anhand geeigneter Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nachzuweisen.
Dennoch ließ das Finanzamt wegen der Anwendung der sogenannten 1%-Regelung für 2007 den Investitionsabzugsbetrag nicht zu. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei in diesem Fall die für den Investitionsabzugsbetrag erforderliche Voraussetzung einer mindestens 90 prozentigen betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nicht gegeben.
Lösung zum Investitionsabzugsbetrag für Firmen-PKW
Gemäß BFH-Beschluss vom 26. November 2009 (VIII B 190/09) geht es beim Investitionsabzugsbetrag bzw. der Frage der Investitionsabsicht (nach § 7g EStG n.F.) allein um die künftige beabsichtigte Nutzung eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts. Eine Prognoseentscheidung muss sich demzufolge nicht ausschließlich an in der Vergangenheit liegenden Verhältnissen orientieren.
Die für den Investitionsabzugsbetrag erforderliche Absicht, das Investitionsobjekt (fast ausschließlich) betrieblich zu nutzen, hat der Steuerpflichtige schlüssig und plausibel darzulegen. Da in diesem Fall der Steuerpflichtige angekündigt hat, die ausschließlich betriebliche Nutzung des Kfz im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr anhand geeigneter Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nachzuweisen, stellt dies eine für den Investitionsabzugsbetrag hinreichende Glaubhaftmachung der Verwendungsabsicht dar.
Nach dem BFH-Beschluss berechtigt ein bereits vorhandenes Kfz, dessen Privatnutzung bislang nach der sogenannten 1%-Regelung besteuert wurde, keine Schlechterstellung, wenn darlegt wird, dass die künftige – fast ausschließliche – betriebliche Nutzung durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Investitionsabzugsbetrag bei anderweitiger Verwendung
Würde sich der Steuerpflichtige entgegen seiner Ankündigung dann doch dafür entscheiden, die 1%-Regelung in Anspruch zu nehmen, wäre der Investitionsabzug (nach § 7g Abs. 4 EStG n.F.) rückwirkend zu versagen. Gleiches gilt, wenn aus dem Fahrtenbuch hervorgeht, dass die tatsächliche Privatnutzung des Kfz 10 % übersteigt.
Im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag ist ferner zu beachten, dass die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages zu passiven latenten Steuern führen kann.