Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung doch möglich?

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen für geplagte Investitionen 40 Prozent der geplanten Anschaffungskosten, maximal aber 200.000 Euro Gewinn mindernd geltend machen.

Hinweis: Bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrages ist unter Umständen die Bildung von latenten Steuern zu berücksichtigen.

Der Investitionsabzugsbetrag setzt unter anderem voraus, dass das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres von einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs angeschafft wird. Ferner kommt der Investitionsabzugsbetrag nur für Wirtschaftsgüter in Betracht, die voraussichtlich ausschließlich oder fast ausschließlich (zu mindestens 90 Prozent) betrieblich genutzt werden.

Der Investitionsabzugsbetrag macht eine genaue Funktionsbezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts erforderlich. Außerdem setzt er eine Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen voraus.

Abschließend war bisher noch nicht geklärt, ob beim Investitionsabzugsbetrag auch eine nachträgliche Aufstockung in einem Folgejahr möglich ist.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gibt es beim Investitionsabzugsbetrag keine Aufstockung
Von der Finanzverwaltung wurde bisher die Ansicht vertreten, dass eine Aufstockung nicht möglich ist. Danach könnte der Investitionsabzugsbetrag nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Wird im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen, soll es keine Aufstockung im Folgejahr geben.

Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung nach Ansicht des Gerichtes
Anders als die Finanzverwaltung vertritt das niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung aber die Auffassung, dass auch beim Investitionsabzugsbetrag im nachfolgenden Veranlagungszeitraum eine Aufstockung möglich sein soll (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil v. 20.7.2010, 16 K 116/10). Jetzt muss der BFH abschließend darüber befinden.