Mieter sind verpflichtet, von Ihnen eingefügte Einbauten bei Auszug wieder zu entfernen. Dabei ist unerheblich, wie fest eingefügte Einbauten mit einem Mietraum verbunden wurden. Ein Mieter, der seine Einbauten nicht entfernt, macht sich schadensersatzpflichtig, wie das Landgericht Saarbrücken entschieden hat (LG Saarbrücken, Urteil v. 01.03.13, Az. 10 S 170/12).
In dem Urteilsfall hatte ein Vermieter gegen seinen Mieter Schadensersatzansprüche geltend gemacht, weil dieser von ihm vorgenommene Veränderungen an den Mieträumen bei Auszug nicht wieder rückgängig gemacht hatte. Bei seinem Einzug hatte der Mieter mit Zustimmung des Vermieters in der Küche der Mietwohnung den PVC-Boden und den PVC-Wandbelag entfernt. Stattdessen brachte er Fliesen an. Da die Fliesen bei Auszug des Mieters beschädigt waren, forderte ihn der Vermieter zur Beseitigung auf, was der Mieter verweigerte.
Mieter zur Entfernung verpflichtet
Die Richter am Landgericht Saarbrücken entschieden, dass der Mieter zur Entfernung der Boden- und Wandfliesen verpflichtet ist. Grundsätzlich muss ein Mieter alle von ihm vorgenommenen Veränderungen in den Mieträumen bei Auszug wieder rückgängig machen. Eingefügte Gegenstände, also Einbauten, sind folglich zu entfernen.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Einbauten – wie beispielsweise Fliesen – Bestandteil der Mieträume geworden sind. Auch ist unerheblich, dass der Vermieter der Einfügung der Einbauten, hier der Fliesen, zugestimmt hatte, stellte das Gericht klar.
Verletzt ein Mieter bei Auszug seine Rückbaupflicht, kann ihn der Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Im diesem Fall wurde der Mieter nur deshalb nicht zur Beseitigung bzw. zu Schadensersatz verurteilt, weil es der Vermieter versäumt hatte, ihm hierfür eine Frist zu setzen (LG Saarbrücken, Urteil v. 01.03.13, Az. 10 S 170/12).