Haftung für Eigentum
Grundsätzlich haftet Ihr Mieter für alle Schäden, die durch seine Sachen in der Mietwohnung entstehen. Hat er etwa seine Waschmaschine nicht sicher an der Wasserleitung angeschlossen, muss er Ihnen den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen.
Bei der Frage, ob die schadensursächliche Einrichtung Eigentum des Mieters ist, gibt es in der Praxis aber oft Probleme. Erklärt der Mieter etwa, das Hochbett oder die unzureichend angeschlossene Waschmaschine hätten sich bei Einzug in der Wohnung befunden, müsste er Ihnen die Schäden also nicht ersetzen.
Denn in diesem Fall würde beides als mitvermietet gelten. Folge hiervon wäre auch, dass Ihr Mieter die Miete mindern dürfte, wenn die Einbauten funktionsuntüchtig werden würden.
Einbauten: Sie müssen Vorsorge treffen
Umso wichtiger ist es daher für Sie als Vermieter, dass Sie schon bei Abschluss des Mietvertrags vorbeugen. Treffen Sie mit dem Mieter eine zusätzliche Haftungsvereinbarung zu den von ihm übernommenen Einbauten und Einrichtungsgegenständen. Listen Sie diese darin vollständig auf und stellen zugleich klar, dass es sich hierbei um Eigentum des Mieters handelt. In einem möglichen Schadensfall schneiden Sie Ihrem Mieter damit sämtliche Schutzbehauptungen ab und stellen sicher, dass er Ihnen im Fall der Fälle auch haftet.