Leitende Angestellte genießen besonderen Kündigungsschutz

Leitende Angestellte haben nur dann keinen Kündigungsschutz, wenn sich der Begriff des "leitenden" Angestellten ausschließlich auf Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans eines Unternehmens bezieht. Leitende Angestellte sind der Geschäftsführer einer GmbH oder der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Folgender anzunehmender Fall:
Sie möchte sich von einem leitenden Mitarbeiter trennen und haben deshalb eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereitet.
Nach einem informellen Gespräch mit Ihrem Betriebsratsvorsitzenden hegen Sie Zweifel, ob Sie dem leitenden Angestellten überhaupt kündigen dürfen.

Antwort:

In der Tat müssen Sie einige Besonderheiten beachten, wenn Sie einem leitenden Angestellten kündigen wollen:
Leitende Angestellte haben nur dann keinen Kündigungsschutz, wenn sich der Begriff des "leitenden" Angestellten ausschließlich auf Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans eines Unternehmens bezieht.
Hierzu gehören demnach der Geschäftsführer einer GmbH oder der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Hinzu kommen muss auch noch die Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Erhaltung von Formen und Fristen für eine Kündigung nicht als Element des Kündigungsschutzes anzusehen ist.
Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen
Alle übrigen leitenden Angestellten genießen dagegen Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, vorausgesetzt, die Minimalerfordernisse für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind gegeben.
Eine Besonderheit gilt für leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung anderer Mitarbeiter berechtigt sind:
Im Fall einer nicht oder nicht genügend gerechtfertigten Kündigung kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Beschäftigungsverhältnis lösen. Allerdings nur gegen eine vom Gericht zu bestimmende Abfindung, § 14 Absatz 2 KSchG.
Schutz spezieller Personengruppen
Zudem können sich leitende Angestellte auch auf den speziellen Schutz besonderer Personengruppen berufen.
Das bedeutet, dass auch hier das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutz gilt oder die Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts bei der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern in leitender Funktion.