Kündigung: Verweigerte Annahme hilft nicht

Ein Dauerbrenner aus der arbeitsrechtlichen Praxis: Der Mitarbeiter nimmt die Kündigung nicht an. Oder noch besser: Er schmeißt die Kündigung ungelesen in den Mülleimer. Was gilt dann?

Wenn ein Mitarbeiter so mit einer Kündigung umgeht, gibt es eine gute Nachricht für Arbeitgeber: Die schriftliche Kündigungserklärung gilt rechtswirksam als zugegangen, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Das bedeutet für den Zugang der Kündigung im Klartext

  • Kündigung im Briefkasten reicht für den Zugang. Übersieht der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben z. B. zwischen Werbepost und lässt daher die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen, ist dies sein Problem (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2007, Az.: 11 Ta 217/06).
  • Wenn Sie dem Mitarbeiter die Kündigung persönlich übergeben und er zerreißt diese ungelesen oder wirft den Umschlag ungeöffnet, so ist dies gleichfalls sein Problem. Die Kündigung gilt als im Moment der Übergabe zugegangen. Gut, wenn Sie für den Übergabeversuch einen Zeugen haben.

Tipp für die Zustellung der Kündigung
Sorgen Sie dafür, dass immer einen Beweis dafür haben, wann der Mitarbeiter die Kündigung bekommen hat. Am besten ist es immer noch, wenn Sie das Kündigungsschreiben von einem Boten lesen, kuvertieren und überbringen lassen. Dieser sollte dann auf einer Kopie des Schreibens vermerken, dass er die Kündigung selbst gelesen, kuvertiert und überbracht hat; natürlich mit Übergabedatum.